Schleswig-Holstein: Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage
Der Landtag von Schleswig-Holstein hat das Sonn- und Feiertagsrecht hinsichtlich der gesetzlichen Feiertage „Volkstrauertag“, „Karfreitag“ und „Totensonntag“ geändert (GVOBl. Schl.-H. vom 15.02.2016, S. 80).
Hinsichtlich dieser genannten gesetzlichen Feiertage gilt nun Folgendes: Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 6 Uhr bis 22 Uhr über die in den §§ 3 (allgemeine Arbeitsruhe) und 5 (verbotene Handlungen während des Gottesdienstes) festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages widersprechen.
Am Karfreitag gilt dieses Verbot von 2 Uhr bis 2 Uhr des folgenden Tages. Das Verbot gilt auch für öffentliche Handlungen und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen (Einschränkung der Versammlungsfreiheit).