Schlechte wirtschaftliche Situation: Bußgeld gesenkt
Der Einspruch gegen den mit Geldbuße und Fahrverbot versehenen Bußgeldbescheid kann wirksam auf die Höhe der Geldbuße beschränkt werden (AG Dortmund, Urteil vom 18.07.2017, Az. 729 OWi-267 Js 1158/17-191/17).
Nach zulässiger Beschränkung des gegen den Bußgeldbescheid wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG (hierin festgesetzte Rechtsfolgen: 550 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot) eingelegten Einspruchs auf die Höhe der festgesetzten Geldbuße war der Betroffene wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr zu verurteilen. Insoweit stand fest, dass der Betroffene als Führer und Halter seines Pkw, eben dieses Fahrzeug geführt hat, obgleich er unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain stand.
Der Betroffene akzeptierte das festgesetzte Fahrverbot, erhob jedoch Einspruch gegen die Höhe des Bußgeldes.
Das Amtsgericht verringerte die Höhe des Bußgeldes.
Entscheidungsgründe
- Gegen den Betroffenen sind ein Bußgeld und ein Regelfahrverbot festzusetzen. Letzteres ist hier nicht näher zu prüfen, da insoweit auch die Beschränkung des Einspruchs greift.
- Was die Regelgeldbuße von 500 Euro angeht, die aufgrund einer Voreintragung im Bußgeldbescheid noch auf 550 Euro erhöht war, so wird das Bußgeld aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Umstände des Betroffenen auf 275 Euro abgesenkt.
Wirtschaftliche Lage
Der Verteidiger hat glaubhaft dargelegt, dass der Betroffene Kleinunternehmer ist. Er ist Spediteur, und zwar als Einzelunternehmer. Mittlerweile wurde dem Betroffenen seine Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Wege sofort vollziehbar entzogen. Er behilft sich derzeit dadurch, dass ein befreundeter Fuhrunternehmer Fahrten, die der Betroffene organisiert, mit durchführt. Hierdurch schafft es der Betroffene auf ein Monatsnetto zwischen 600 und 800 Euro. Deshalb wird aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten das Bußgeld auf 275 Euro herabgesetzt.