18.12.2017

Abgrenzung Schankwirtschaft und Spielhalle

Das OVG Münster (Beschl. vom 24.10.2017, Az. 4 B 837/17) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine Schankwirtschaft, in der nur drei Getränke angeboten werden und die Gäste ausnahmslos an Geldspielgeräten spielen, eine Gaststätte oder eine Spielhalle ist.

Schankwirtschaft Spielhalle Abgrenzung

Bei der Ortsbesichtigung einer Schankwirtschaft stellte das Ordnungsamt fest, dass deren Räume ausnahmslos dazu genutzt werden, um die dort aufgestellten Geldspielgeräte zu nutzen. Es gab nur eine Getränkekarte mit den Getränken Espresso, Cappuccino und Latte Macchiato. Die anwesenden Gäste spielten ausnahmslos an Geldspielgeräten, die Einnahme von Getränken war die absolute Ausnahme.

Aufgrund dieser Feststellungen untersagte das Ordnungsamt den Betrieb einer illegalen Spielhalle. Gegen die Ordnungsverfügung klagte der Betreiber der „Gaststätte“.

Die Entscheidung des Gerichts

  • Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 15 Abs. 2 GewO. Zu prüfen ist, ob die für die Geldspielgeräte genutzten Räume in einer Gaststätte aufgestellt wurden.
  • Schankwirtschaften sind nur gewerbliche Räume, die durch den Schankbetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen.
  • Im vorliegenden Fall fehlt es nach den zweifelsfreien Feststellungen der Ordnungsbehörde an überwiegend durch den Schankbetrieb geprägten Nutzungen.
  • Obwohl die Spielgeräte einen nur untergeordneten Raum einnehmen, werden die Räume fast ausnahmslos dazu verwendet, um die aufgestellten Geldspielgeräte zu nutzen.
  • Tatsächlich handelt es sich bei der Schankwirtschaft daher um eine Spielhalle, deren Betrieb erlaubnispflichtig ist.
  • Weil der Betreiber keine Erlaubnis hierfür vorweisen kann und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, wurde die Spielhalle illegal betrieben.

Ergebnis

Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Verhindern eines erlaubnispflichtigen Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO sind erfüllt. Die Ordnungsverfügung ist somit rechtmäßig ergangen.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Wir nehmen dieses Urteil nochmal zum Anlass darauf hinzuweisen, wie wichtig den Gerichten eindeutige und aktenmäßig festgehaltene sowie widerspruchsfreie und lückenlose Feststellungen der Behörden sind, z. B. Niederschriften, Fotos, ausführliche Aussagen von Zeugen. Investieren Sie diese Zeit, um Regelverstöße egal welcher Art „gerichtsfest“ zu dokumentieren, dann werden Ihnen die Richter dafür dankbar sein, dass sie sich auf einen unverrückbaren Sachverhalt stützen können.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/4_B_837_17_Beschluss_20171024.html

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)