13.10.2017

Schachlehrer: selbstständige Tätigkeit oder Gewerbe?

Bei der selbstständigen Tätigkeit als Schachlehrer bzw. Schachtrainer handelt es sich um den Betrieb eines Gewerbes i.S.d § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO (VG München, Urteil vom 22.09.2015, Az. M 16 K 14.5250).

Schachlehrer selbstständige Tätigkeit Gewerbe

Der Kläger ist nach eigenen Angaben als Schachlehrer tätig. Er wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, ein Gewerbe nach § 14 GewO anzumelden. Der Kläger weigerte sich jedoch hiergegen mit dem Hinweis, er sei Sprachlehrer, übe damit eine freiberufliche Tätigkeit aus, welche nicht geweberechtlich anmeldepflichtig sei.

Mit Bescheid forderte die Beklagte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 150 Euro auf, das von ihm betriebene Gewerbe als selbstständiger Schachlehrer beim Ordnungs- und Gewerbeamt anzumelden.

Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben, welche vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde.

Entscheidungsgründe

  • Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seine Rechten.
  • Die Beklagte hat den Kläger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zu Recht aufgefordert, eine Gewerbeanzeige abzugeben. Nach der genannten Vorschrift muss, wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn bei der vom Kläger ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Schachlehrer bzw. Schachtrainer handelt es sich um den Betrieb eines Gewerbes i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO (der Begriff des Gewerbes wird näher definiert).
  • Die Tätigkeit des Klägers ist auch nicht gemäß § 6 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Insbesondere ist sie nicht dem dort aufgeführten Begriff des „Unterrichtswesens“ zuzuordnen, da hiervon nur landesrechtlich geregelte Unterrichtsveranstaltungen umfasst sind.
  • Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich auch nicht um einen freien Beruf. Der Begriff des freien Berufs ist weder in der Gewerbeordnung noch in anderen Gesetzen allgemeingültig definiert. § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO enthält eine – nicht abschließende – Aufzählung einzelner freier Berufe, die dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung nicht unterstellt sind. Schachlehrer bzw. Schachtrainer werden hierin nicht aufgeführt.
  • Die Tätigkeit ist zwar durch eine persönliche Dienstleistung geprägt, sie stellt aber keine wissenschaftliche Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art dar, die eine höhere Bildung erfordert.
  • Diese Qualifizierung im Einkommensteuerrecht hat für die gewerberechtliche Bewertung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich wegen der fehlenden Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Regelung auf die Gewerbeordnung keine Bindungswirkung.
  • Es ist auch nicht nach Sinn und Zweck des § 14 GewO geboten, Schachlehrer oder Schachtrainer von der Anwendung der Gewerbeordnung auszunehmen. Die Gewerbeanzeige dient, wie aus § 14 Abs. 6 Satz 1 GewO folgt, in erster Linie der Überwachung der Tätigkeit der Gewerbetreibenden. Durch die Anzeige wird es den zuständigen Behörden insbesondere möglich, bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden oder bei Nichterfüllung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung einzuschreiten.

Hinweis

Die Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der Anzeigepflicht begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)