E-Mail „WG: Sanierungskonzept“: Ist Gastwirt unzuverlässig?
Das OVG Münster (Beschl. vom 30.04.2020, Az. 4 B 21/20) musste entscheiden, ob eine E-Mail an das Finanzamt ohne konkreten Sanierungsplan ausreicht, den Widerruf der Gaststättenerlaubnis abzuwenden.
E-Mail „WG: Sanierungskonzept“
Ein Gastwirt mit Steuerschulden von annähernd 30.000 Euro schickte dem Finanzamt eine E-Mail mit dem Betreff „WG: Sanierungskonzept“. Einen konkreten Tilgungsplan blieb der Gastwirt aber schuldig. Die Gaststättenbehörde widerrief die Gaststättenerlaubnis. Der Gastwirt rief das OVG Münster an.
Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden
Steuerrückstände rechtfertigen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
Besteht ein Sanierungskonzept?
Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können).
An dem für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses bestanden beim Finanzamt über lange Zeiträume aufgelaufene Rückstände in Höhe von annähernd 30.000 Euro. Die E-Mail des Gastwirts, die im Betreff mit „WG: Sanierungskonzept“ überschrieben war, lässt aber nicht ansatzweise erkennen, dass er nach einem von den Gläubigern akzeptierten sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept vorgeht. Abgesehen vom Fehlen einer verbindlichen Ratenzahlungsvereinbarung war er weiter laufend Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt.
Ergebnis
Der Gastwirt ist gewerberechtlich unzuverlässig. Eine E-Mail mit dem Betreff „WG: Sanierungskonzept“ ohne einen verbindlichen und von den Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan ändert an diesem Ergebnis nichts.
Der Beschluss ist hier abrufbar.
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