Vergabe der Sammlung und Verwertung von Alttextilien in eine Hand?
Das VG Aachen (Urteil vom 23.09.2022, Az. 10 K 233/20 und 10 K 1259/19) hatte zu entscheiden, ob die Anzahl von Altkleidersammelbehältern begrenzt werden kann, damit keine weiteren Unternehmen Container aufstellen dürfen.
Stadt schützt ihren Eigenbetrieb
Ein Unternehmen (U.), das sich mit der Sammlung und dem Recycling von Altkleidern befasst, beantragte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von 12 Altkleidersammelcontainern an 12 verschiedenen Standorten im öffentlichen Straßenraum einer Stadt. Diese hatte schon vor Jahren durch ihren Eigenbetrieb LXL mit der Firma G. GmbH einen Vertrag über die Erfassung und Verwertung von Altkleidern und -schuhen abgeschlossen. Altkleidersammlungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt wurden danach nur in Kooperation mit der G. GmbH durchgeführt. Die Container wurden an den von LXL bezeichneten Standorten aufgestellt.
Nach dem Eingang des Antrags von U. beschloss der Rat der Stadt, die Anzahl der Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen auf 38 Container an 26 Standorten zu beschränken. Für weitere Altkleidersammelcontainer auf öffentlichen Flächen solle keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt werden, um eine negative Beeinflussung des Orts- und Stadtbilds zu vermeiden.
Die Stadt lehnte infolgedessen das Erteilen der Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von zwölf Altkleidersammelcontainern an zwölf unterschiedlichen Standplätzen im Gebiet der Gemeinde schriftlich ab. Zur Begründung wurde der Ratsbeschluss wörtlich wiedergegeben.
Sondernutzungserlaubnis als Ermessensentscheidung
Das von U. beabsichtigte Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an Standorten, die im öffentlichen Straßenraum liegen, stellt eine Sondernutzung dar, die nach Ermessen erteilt werden kann (hier: § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW).
Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 (GG), auszuüben (hier: § 40 VwVfG NRW).
Hat die Stadt ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt?
Grundsätzlich ist es nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche kann nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden.
Ist der Zeitraum, für den die Sondernutzungserlaubnis an einen Dritten erteilt worden ist, noch nicht abgelaufen, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei, den Antrag mit Blick auf diesen Umstand abzulehnen.
Ist für die beantragte Fläche eine unbefristete Erlaubnis erteilt, bedürfte es eines Widerrufs der dem Dritten erteilten Erlaubnis. Ein subjektives Recht darauf, dass die einem Dritten erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen wird, besteht aber grundsätzlich nicht.
Weist das Argument, die Sammlung und Verwertung von Alttextilien „in eine Hand“ vergeben zu haben, einen straßenrechtlichen Bezug auf?
Eine Begrenzung der Containeranzahl kann zulässig sein, sofern sie einen straßenrechtlichen Bezug aufweist.
Die Stadt kann sich aber nicht erfolgreich darauf berufen, die Sammlung und Verwertung von Alttextilien „in eine Hand“ vergeben zu haben. Ausweislich der Begründung des Ratsbeschlusses war es ausdrücklich Ziel, den Antrag von U. ablehnen zu können und das Geschäftsmodell mit der G. GmbH zu schützen, denn die Altkleidersammlung sollte weiterhin allein durch die G. GmbH erfolgen.
Dies sind keine straßenrechtlichen Erwägungen. Die Beschränkung der Anzahl von Altkleidersammelcontainern auf 38 Standorte und die Entscheidung, für weitere Container auf öffentlichen Flächen keine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, sind daher ermessensfehlerhaft.
Ergebnis
Der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt das Unternehmen U. in seinen Rechten. Das Gericht wies die Stadt an, ermessensfehlerfrei über den Antrag von U. zu entscheiden.
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