Alttextilien-Unternehmer: Sammlung verboten, Erlaubnisantrag abgelehnt
Das Gericht bestätigt sowohl eine Beseitigungsanordnung als auch die Ablehnung einer beantragten Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Alttextilien-Sammelcontainern (VG Hannover, Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 A 6744/13).
Die Behörde erteilte die Anordnung, widerrechtlich (ohne Sondernutzungserlaubnis) aufgestellte Alttextilien-Sammelcontainer von öffentlichem Straßengrund zu entfernen. Der Kläger behauptete zwar, er habe die Container nicht aufgestellt, was jedoch eindeutig widerlegbar war.
Weiter begehrte der Kläger gegen eine Neubescheidung seines abgelehnten Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleider- und Altpapier-Sammelcontainern an mehreren Standorten im Stadtgebiet eine Entscheidung des Gerichts.
Entscheidungsgründe: Unzuverlässigkeit ist ausreichender Grund zur Versagung der Erlaubnis
- Nach Auffassung des VG durfte die Behörde die Erteilung zu Recht allein mit dem Argument versagen, der Kläger habe sich mit der vorherigen illegalen Aufstellung von vier Altkleider-Sammelcontainern als unzuverlässig im straßenrechtlichen Sinne erwiesen.
- Weil es zu der Frage, ob der Belang der Zuverlässigkeit bei der Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse rechtlich eine Rolle spielen kann, noch keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, hat die Kammer in diesem Verfahren eine Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung von sich aus zugelassen.
Hinweis: Zuverlässigkeit Gewerbetreibender beurteilen
Es ist allgemein auch im Gewerberecht zulässig, die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu beurteilen. Im Straßenrecht ist dies grundsätzlich nicht gesetzlich festgelegt. Aber: Auch im Straßenrecht spielt die Zuverlässigkeit hinsichtlich der gewerbsmäßigen Vorgehensweise sicherlich eine analoge Rolle. So ist zu hoffen, dass das OVG den Kläger auch „niederschmettert“. Weiter müsste überprüft werden, ob der Kläger überhaupt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 GewO besitzt.