Müssen Anwohner einer Sackgasse Mülltonnen zum Sammelplatz bringen?
Das OVG Schleswig (Beschl. vom 09.02.2022, Az. 5 MB 42/21) musste sich mit der Frage befassen, bis zu welcher Entfernung es Anwohnern zugemutet werden kann, ihre Mülltonnen zu transportieren.
Mülltonnentransport als Keimzelle des Ärgernisses
Nach den Feststellungen der Berufsgenossenschaft Verkehr war ein unbefestigter Wendeplatz in einer Sackgasse für ein dreiachsiges Abfallsammelfahrzeug ungeeignet. Die zuständige Abfallbehörde des Kreises richtete deshalb in der circa 330 m langen Sackgasse einen Sammelplatz für Mülltonnen ein. Ein Anwohner war nicht einverstanden damit, dass er seine Abfalltonne künftig circa 180 m eigenverantwortlich transportieren muss und klagte.
Rückwärtsfahren mit Gefahren verbunden
Das OVG erkannte die Expertise der Berufsgenossenschaft Verkehr an. Weil eine geeignete Wendemöglichkeit nicht besteht und das Rückwärtsfahren des Abfallsammelfahrzeugs über eine Strecke von 150 m aus straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtlichen Gründen mit Gefahren verbunden ist, durfte die Abfallbehörde des Kreises als mildere Maßnahme einen Sammelplatz einrichten, entschieden die Richter.
Keine feste Regel, welche Entfernung zumutbar ist
Inwieweit es den am Ende einer Sackgasse wohnenden Anliegern zumutbar ist, ihre Tonne zu dem Sammelplatz zu bringen, ist im Einzelfall zu entscheiden. Eine starre Grenze, ab welcher ein Transport der Mülltonne unzumutbar wird, z.B. ab 100 m, gibt es nicht. Sofern das Bereitstellen der Mülltonnen an dem Sammelplatz individuell mit Schwierigkeiten verbunden ist, können die Anwohner die Dienste Dritter in Anspruch nehmen, befand das OVG.
Ergebnis
Das Gericht entschied, die Anwohner von Sackgassen können grundsätzlich verpflichtet werden, ihre Mülltonnen zu einem Sammelplatz zu transportieren. Ein Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ zu Lasten der anderen Entgeltzahler besteht nicht.
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