Sachsen erlässt ein Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Gut Ding will Weile haben. Dies gilt auch im Freistaat Sachsen. Der Landtag hat ein Jahr nach dem Inkrafttreten des ProstSchG (Bund) ein Ausführungsgesetz hierzu erlassen.
Mit dem Erlass des Sächsischen Prostituiertenschutzausführungsgesetzes (SächsProstSchGAG) vom 28. Juni 2018 (SächsGVBL. Nr. 11 vom 25. Juli 2018) hat der Landtag in Dresden die Rechtsgrundlagen für die verwaltungsmäßige Umsetzung der Bundesregelung im Freistaat geschaffen und die Zuständigkeiten geregelt:
- Zuständige Behörden (mit Ausnahme der gesundheitlichen Beratung der Prostituierten) sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
- Die gesundheitliche Beratung der Prostituierten obliegt den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
- Verwaltungsbehörden i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind ebenfalls die Landkreise und kreisfreien Städte.
- Für ihre Amtshandlungen können die Landkreise und kreisfreien Städte Verwaltungsgebühren erheben.
- Unter den Voraussetzungen des § 5 SächsProstSchGAG erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte einen Mehrbelastungsausgleich.