Sachsen-Anhalt erlässt neue Sperrzeitverordnung für Gast- und Vergnügungsstätten
Zum 01.01.2015 trat in Sachsen-Anhalt die Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in Kraft (Verordnung vom 16.12.2014, GVBl. LSA, S.543).
Hier einige wesentliche Regelungen:
- Öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Volksfesten (Veranstaltungen nach § 60a GewO) müssen ihren Betrieb um 22 Uhr einstellen.
- Die Sperrzeit für Musik-, Tanz-, Theater- oder Filmveranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel beginnt um 1 Uhr.
- Die Sperrzeit beginnt für von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit umfasste Freiflächen sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1 Uhr.
- Die Sperrzeit endet für vorgenannte Betriebe um 6 Uhr.
- Für derartige Betriebe in Kraftfahrzeugen, Schiffen und für Nebenbetriebe nach dem Bundesfernstraßengesetz gelten besondere Vorschriften (§ 1 Abs. 2 der VO).
- Durch Gefahrenabwehrverordnungen können die Behörden (auch die Gemeinden) bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse Sperrzeiten auch allgemein festsetzen, verlängern, verkürzen oder aufheben.
- Für einzelne Betriebe können die Gemeinden weiterhin die Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorverlegen oder das Ende der Sperrzeit bis spätestens 10 Uhr hinausschieben. Dies ist auch befristet oder widerruflich möglich. Auflagen sind zulässig.
- Vorschriften nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.