Bei Rechtsträgerwechsel Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
Ein von einer Einzelperson geführtes Bewachungsunternehmen wechselte die Rechtsform zu einer GmbH. Das Gewerbeamt verhinderte die Gewerbefortführung wegen der fehlenden Sachkundeprüfung. Die GmbH klagte vor dem OVG Münster (Beschl. vom 28.11.2019, Az. 4 B 674/19).
Verhängnisvoller Wechsel der Rechtsträgerschaft
Ein Bewachungsunternehmen wurde seit dem Jahr 2013 von einer Einzelkauffrau betrieben. Die Einzelkauffrau verfügte über eine Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO in der bis zum Jahr 2016 gültigen Fassung, die lediglich einen Unterrichtungsnachweis erforderte. Nach der Rechtsänderung änderte sich die Rechtsträgerschaft. Das Bewachungsunternehmen firmierte als GmbH und die bisherige Einzelkauffrau wurde Geschäftsführerin. Das Gewerbeamt bestätigte die Anmeldung des Bewachungsunternehmens durch die GmbH. Eine Erlaubnis zum Ausüben des Bewachungsgewerbes beantragte die GmbH aber nicht.
Das Gewerbeamt verhinderte daraufhin die Fortführung des Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO.
Gegen die Entscheidung des Gewerbeamtes klagte die GmbH mit dem Argument, die personelle Kontinuität der Gewerbeausübung sei mit Blick auf die Gewerbeanmeldung und den Unterrichtungsnachweis ihrer Geschäftsführerin entscheidungserheblich und die Verhinderung der Gewerbefortführung rechtswidrig.
Gewerbeanmeldung ist keine Erlaubnis
Die Gewerbeanmeldung ist von der Erlaubnisbedürftigkeit und der Erlaubnisfähigkeit zu trennen, belehrte das OVG zunächst die Anwälte der GmbH.
Unterrichtungsnachweis nach altem Recht kein ausreichender Nachweis einer erfolgreichen Sachkundeprüfung
Die Neuregelung von § 34a Absatz 1 GewO gilt für alle neuen Erlaubnisverfahren, fuhr das OVG fort. Bewachungsgewerbetreibende, die bei ihrem Inkrafttreten im Jahr 2016 bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO waren, brauchen keine neue Erlaubnis zu beantragen und damit auch keinen hierfür erforderlichen Nachweis einer erfolgreichen Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zu erbringen. Mit dem Wechsel der Rechtsträgerschaft wurde der Übergangsregelung die Anwendbarkeit entzogen.
Der Unterrichtungsnachweis der Geschäftsführerin der GmbH aus dem Jahr 2013 kann deshalb nicht als ausreichender Nachweis einer erfolgreichen Sachkundeprüfung angesehen werden, entschied das Gericht. Die nunmehr erforderliche Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe wurde nicht abgelegt.
Bewachungsgewerbe ohne Erlaubnis ausgeübt
Die GmbH verfügt somit über keine gültige Erlaubnis nach § 34a GewO. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhinderung der Gewerbefortführung liegen daher vor, folgerte das Gericht.
Die Entscheidung des Gewerbeamtes, so das OVG abschließend, ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen und nicht unverhältnismäßig.
Ergebnis: Klage abgewiesen
Die Verfügung des Gewerbeamtes wurde vom Gericht bestätigt und die Klage der GmbH abgewiesen.
Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/4_B_674_19_Beschluss_20191128.html