10.05.2010

Ruhestörungen: Auch zu später Stunde ist nicht die Polizei, sondern das Ordnungsamt zuständig!

Ist das Ordnungsamt zu später Stunde erreichbar, so fällt es in seine Zuständigkeit, Ruhestörungen zu bekämpfen, und nicht in die der Polizei (Urteil vom 28.01.2010, Az. 20 K 6419/08).

Bilder Akten

Mit dem gegenteiligen Problem wie oben hatte sich das VG Köln auseinanderzusetzen. Der Ordnungsdienst des Ordnungsamts der Stadt Köln ist an den Wochenenden bis etwa 1:00 Uhr, an den übrigen Tagen bis 0:30 Uhr zu erreichen. Gleichwohl hatte die Polizei, die wegen lang andauernden Hundegebells gerufen worden war, bereits um 21:42 Uhr nicht den Ordnungsdienst des Ordnungsamts gerufen, sondern in eigener Verantwortung die Haustür durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen, um der bellenden Hunde habhaft zu werden und sie in ein Tierheim bringen zu lassen.

Der Besitzer der Hunde kam aber vor deren Abtransport hinzu, sodass sie an Ort und Stelle belassen werden konnten. Mit Erfolg wehrte er sich vor dem VG Köln gegen die Heranziehung zur Erstattung der Kosten des Schlüsseldiensts durch die Polizei.

Das Urteil

Die Polizei könne die Kosten des Schlüsseldiensts nicht ersetzt verlangen, da der zugrunde liegende Polizeieinsatz bereits formell rechtswidrig gewesen sei. Nicht die Polizei, sondern die Stadt Köln sei nämlich für die Bearbeitung der Ruhestörung zuständig gewesen. Sei nämlich das Ordnungsamt auch zu später Stunde noch erreichbar, sei es und nicht die Polizei dazu berufen, Ruhestörungen zu bekämpfen. Erst wenn das Ordnungsamt nicht mehr erreichbar sei oder aus sonstigen Gründen nicht rechtzeitig tätig werden könne, sei die Polizei zuständig. Die Polizei habe aber weder versucht, das Ordnungsamt zu erreichen, noch seien sonstige Umstände erkennbar, aus denen dieses nicht oder nicht rechtzeitig habe tätig werden können.

Hinweise für die Praxis

Im Ergebnis wurde der Polizei die Kostenerstattung durch den Halter der Hunde vom VG Köln versagt. Sie blieb also auf den Kosten für den Schlüsseldienst sitzen. Dieser Fall zeigt – ebenso wie der vorangegangene des OVG Lüneburg –, wie wichtig es auch unter Kostengesichtspunkten ist, dass sich Ordnungsbehörden und Polizei sorgfältig abstimmen.

Autor*in: WEKA Redaktion