29.01.2018

Ruhestörung an einem Dorfplatz: Ist die Gemeinde verantwortlich?

Das VG Koblenz beschäftigte sich damit, ob eine Gemeinde für den Zustand eines Dorfplatzes, der in ihrem Eigentum steht, und für das Verhalten von Ruhestörern, die sich auf dem Platz treffen, verantwortlich ist (Urteil vom 18.10.2017, Az. 4 K 1006/16.KO).

Ruhestörung Dorfplatz

Die Nachbarn eines gemeindlichen Dorfplatzes fühlten sich von dessen Zustand und von dem Lärm, der durch das Verhalten der Besucher des an den Platz angrenzenden Jugendhauses entsteht, in ihrer Nachtruhe gestört. Sie verlangten von der Gemeinde, die auf dem Dorfplatz plakatierten Ge- und Verbote wirksam durchzusetzen und deren Einhaltung durch audio-visuelle Überwachungseinrichtungen zu gewährleisten.

Die Gemeinde hat am Dorfplatz zwei Hinweisschilder mit einer Nutzungsordnung angebracht, mit der die Nutzung des Platzes beschränkt wird. Verboten sind u.a. Ballspiele, außer Boule und Tischtennis. An Sonn- und Feiertagen ist auch das Tischtennisspiel untersagt. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Betätigungen untersagt, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.

Da sich die Gemeinde weigerte, über die regelmäßigen Kontrollen hinaus weitere Überwachungseinrichtungen zu installieren, riefen die Nachbarn das VG Koblenz an und verlangten den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Entscheidung des Gerichts

  • Die Gemeinde ist Eigentümerin des Dorfplatzes und deshalb für dessen Zustand verantwortlich.
  • Dies gilt aber nicht für das Verhalten Dritter, es sei denn, die Gemeinde fördere über ihre bloße Eigentümerposition hinaus Exzesse Dritter oder schaffe Anreize hierzu.
  • Die Gemeinde hat durch die Anlage des Dorfplatzes oder den Betrieb eines Jugendhauses kein missbräuchliches Verhalten gegenüber den Nachbarn gefördert oder entsprechende Anreize hierzu geschaffen.
  • Soweit die Gemeinde durch die Einrichtung des Dorfplatzes eine Gelegenheit dafür geschaffen habe, dass sich auch Ruhestörer treffen könnten, habe sie im Rahmen des ihr Zumutbaren darauf hingewirkt, Einwirkungen zulasten der Nachbarn zu verhindern.
  • Es gibt eine Nutzungsordnung, die sichtbar angebracht ist und regelmäßig überprüft wird.
  • Dies ist das deutliche Signal gegenüber Dritten, den Dorfplatz entsprechend dem Gebot der Rücksichtnahme nachbarverträglich zu nutzen.
  • Darüber hinausgehende Maßnahmen können die Nachbarn von der Gemeinde nicht verlangen.
  • Missbräuchen im Einzelfall ist grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu begegnen, erklärte das Gericht abschließend.

Ergebnis

Die Klage der Nachbarn gegen die Gemeinde wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)