Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (September 2021)
Informieren Sie sich in dieser Übersicht zu aktueller Rechtsprechung zu den Themen Spielhallen, Bußgeld, Sondernutzungsgebühren und mehr.
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Gericht | Datum | Aktenzeichen |
VG Hamburg | 17.08.2021 | 14 E 3490/21 |
Absolutes Tanzverbot auf Hochzeiten unverhältnismäßigVon einer Hochzeitsfeier geht ein derart niedriges Infektionsrisiko aus, dass das absolute Tanzverbot nicht gerechtfertigt ist. Das nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Coronavirus-Eindämmungsverordnung auch für private Feierlichkeiten in Veranstaltungsräumen geltende Tanzverbot erweist sich nach der summarischen Prüfung als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. |
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OVG Lüneburg | 04.08.2021 | 11 ME 164/21 |
Beschränkungen für Spielhallen zulässigDie für Spielhallen geltenden Beschränkungen durch das Abstandsgebot und das Verbundverbot sind auch mit Blick auf die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zugelassene neue Online-Spielform des virtuellen Automatenspiels nicht verfassungswidrig. Dass gemäß § 10e Abs. 2 Satz 2 NGlüSpG für bestehende Einzelspielhallen in Abstandskonkurrenz – anders als für bestehende Verbundspielhallen – seit dem 1. Juli 2021 keine befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis aus Härtefallgründen mehr erteilt werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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VG Freiburg | 05.08.2021 | 4 K 1849/21 |
Spielhallenbetrieb erfordert DuldungDie Anwendung von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG BW (Übergangsregelung zum Vermeiden unbilliger Härten) setzt voraus, dass der Betrieb der Spielhalle ununterbrochen von einer Erlaubnis nach § 33i GewO bzw. § 41 Abs. 1 LGlüG oder einer aktiven glücksspielrechtlichen Duldung gedeckt war. Die Mitteilung, dass „einstweilen“ von einer Schließungsverfügung und der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens abgesehen werde, ist keine Duldung in diesem Sinne. Eine Duldung liegt jedenfalls dann nicht (mehr) vor, wenn die Behörde einen (neuen) Duldungsantrag ablehnt und der Betreiber erst nach längerer Zeit (hier nach zweieinhalb Monaten) vorläufigen Rechtsschutz beantragt. |
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VG Düsseldorf | 05.08.2021 | 18 L 658/21 |
Sorgfaltspflicht von HundebesitzernEs genügt nicht den Sorgfaltspflichten eines (künftigen) Hundebesitzers, sich erst nach dem Erwerb und der Inbesitznahme eines Hundes zu erkundigen, ob für die Haltung eine Haltungserlaubnis erforderlich ist. |
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VGH München | 05.08.2021 | 4 BV 20.3110 |
Erfüllung der aus Todesfall folgenden PflichtenSolange sich ein Leichnam auf dem Gebiet der Sterbeortgemeinde befindet, muss diese für die Erfüllung der aus dem Todesfall folgenden Pflichten sorgen und erforderlichenfalls anstelle der bestattungspflichtigen Angehörigen die Aufgaben wahrnehmen. Wenn sich kein anderslautender Wille feststellen lässt, besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die verstorbene Person in der Gemeinde bestattet werden wollte, in der sie zuletzt gewohnt hat. |
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OLG Hamm | 10.08.2021 | 5 RBs 187/21 |
BußgeldkatalogIm Anwendungsbereich eines Bußgeldkatalogs hat das Tatgericht bei der Bemessung der Geldbuße auch dessen tatsächliche Handhabung durch die Bußgeldstellen – hier Anwendung der Vorgängerfassung infolge eines Nichtanwendungserlasses betreffend die aktuelle Fassung – in seine Zumessungserwägungen einzubeziehen. |
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RhPfVerfGH | 28.01.2021 | VGH B 71/20 |
Wirksamer Einspruch im BußgeldverfahrenDer Einspruch im Bußgeldverfahren ist wirksam eingelegt, wenn die betreffende Person bevollmächtigt war, als sie ihn einlegte. Dies gilt auch dann, wenn der Nachweis der Bevollmächtigung erst nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 1 OWiG erfolgt. Wird der Einspruch im Bußgeldverfahren durch einen Rechtsanwalt eingelegt, spricht in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es grundsätzlich nicht. Eine andere Beurteilung ließe sich allenfalls durch das Vorliegen konkreter und gewichtiger, gegen eine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts sprechender Anhaltspunkte rechtfertigen. |
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OVG Berlin-Brandenburg | 02.06.2021 | OVG 1 B 2.19 |
SondernutzungsgebührenGebühren für die Sondernutzung verkehrsberuhigter Bereiche sind niedriger als diejenigen für die Inanspruchnahme anderer Straßen. Dies führte im konkreten Fall für die Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche fast zu einer Halbierung der festgesetzten Gebühren. |
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VGH München | 20.07.2021 | 4 CE 21.1374 |
Zumutbare UnterkünfteStellt die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde nur Räumlichkeiten zur Verfügung, die zwar in der Regel angemessen sind, den im Einzelfall wegen besonderer Umstände geltenden erhöhten Anforderungen an eine zumutbare Unterkunft jedoch nicht genügen, so besteht der Anspruch der unterbringungsbedürftigen Person auch dann fort, wenn sie sich mangels sonstiger Alternativen einstweilen auf das unzureichende Unterbringungsangebot eingelassen hat. Das VG verpflichtete die Sicherheitsbehörde, der obdachlosen Person zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit ein Einzelzimmer in einer Unterkunft zuzuweisen. Der VGH bestätigte diese Entscheidung. |
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VGH München | 28.07.2021 | 9 ZB 20.3160 |
Nutzung einer Garage als Kfz-WerkstattDas Vorhaben, eine vorhandene Garage künftig als Kfz-Werkstatt zu nutzen, ist mit der maßgeblichen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, weil es nicht den Betriebsformen eines nicht störenden Handwerksbetriebs i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder eines sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebs gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugeordnet werden kann. Kfz-Reparaturwerkstätten würden bei typisierender Betrachtungsweise mit Blick auf die bei einem funktionsgerechten Betriebsablauf üblicherweise anfallenden Arbeiten zwar nicht grundsätzlich als wesentlich störende Betriebe, jedoch im Allgemeinen als störende Betriebe angesehen. |