Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen in KW 22
Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung für Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter.
Gericht |
Datum |
Aktenzeichen |
VG Hannover VG Oldenburg |
31.03.2017 24.02.2017 |
B 2606/17 12 B 353/17 11 |
Keine verkaufsoffene Sonntage zulässig. | ||
AG Dortmund | 21.03.2017 | 729 OWi 18/17 [b] |
Selbst eine Geldbuße in Höhe von nur 5 Euro ermöglicht noch eine Anordnung von Erzwingungshaft.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen. Unverhältnismäßig und auch im Rahmen des Opportunitätsprinzips zu berücksichtigen ist es, wenn bei derart geringen Geldbußen (unter Zugrundelegung eines bereits ein halbes Jahr alten Vermögensverzeichnisses) ganz auf Vollstreckungsversuche verzichtet wird, obgleich ein Betrag von nur 5 Euro erfahrungsgemäß leicht beizutreiben sein wird. |
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VGH BW | 13.03.2017 | 6 S 297/17, 6 SW 309/17 |
Anträge gegen verkaufsoffenen Sonntag erfolglos. | ||
OLG Rostock | 22.02.2017 | 21 Ss OWi 38/17 |
Ein Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO ist erfüllt ist, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist. | ||
VG Köln | 06.02.2017 | 20 L 3178/16 |
Fahrzeug-Sicherstellung nach zahlreichen Verkehrsverstößen ohne Fahrerlaubnis ist zulässig. | ||
OLG Hamm | 18.11.2016 | 11 U 17/16 |
Allein die Meldung von Glatteisbildung an eine Kommune verpflichtet diese nicht zum Winterdienst auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung. | ||
AG München | 02.06.2016 | 161 C 22917/15 |
Der Betreiber eines Supermarktes genügt seiner Verkehrssicherungspflicht bei starkem Schneefall, wenn er regelmäßig kontrolliert, dass der Parkplatz geräumt und in einem ordnungsgemäßen Zustand ist.Er ist insbesondere nicht verpflichtet, die sich dort auf Grünanlagen hinter der Bordsteinkante neben den Parklücken befindlichen großen Steine oder Felsbrocken von Schnee zu räumen. | ||
OLG Hamm | 07.07.2015 | RBs 109/15 |
Die Benutzung eines Inohr-Headsets, welches anstelle eines Mobiltelefons oder Hörers eines Autotelefons benutzt und während der Fahrt gehalten wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO. |