Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Januar 2023)
Hier finden Sie Rechtsprechung zu den Themen belastende Nebenbestimmung, per E-Mail erhobener Widerspruch, Bebauungszusammenhang, Begründung für Sofortvollzug, Baugenehmigung und Schulpflicht.
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Gericht | Datum | Aktenzeichen |
BVerwG | 12.10.2022 | 8 AV 1/22, 4 C 4/20 |
Belastende NebenbestimmungDer 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hält an seiner Rechtsauffassung nicht fest, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist. |
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VG Berlin | 27.07.2022 | VG 12 K 417/21 |
Per E-Mail erhobener WiderspruchEin Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung ist nach § 180 S. 1 ZPO i.V. mit § 70 VwGO für eine sichere Aufbewahrung geeignet, wenn bestehende Defekte der Vorrichtung nach außen entweder nicht erkennbar oder nicht derart gewichtig sind, als dass die Annahme berechtigt wäre, der Empfänger bewerte die Vorrichtung als nicht sicher. Ein per einfacher E-Mail erhobener Widerspruch wahrt nicht die Schriftform, selbst wenn sie vom Empfänger ausgedruckt wird, wenn der Widerspruch in der E-Mail selbst und nicht in einer zuvor im Original unterzeichneten und sodann eingescannten Anlage erklärt wird. Dass die E-Mail eine eingescannte Unterschrift des Absenders enthält, ändert hieran nichts. |
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OVG Lüneburg | 09.12.2022 | 1 LA 138/21 |
BebauungszusammenhangWie weit der Bebauungszusammenhang bei der Frage der Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich reicht, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Dabei kann der Größe der Freifläche erhebliches Gewicht zukommen. Nebenanlagen zu einer landwirtschaftlichen Hauptnutzung sind in der Regel keine Bauten, die den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen. |
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OVG Lüneburg | 09.09.2022 | 11 ME 180/22 |
Begründung für SofortvollzugDie nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung für den Sofortvollzug kann, wenn der Verwaltungsakt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst mündlich ergehen und der Verwaltungsakt in der Folgezeit gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, § 1 Abs. 1 VwVfG schriftlich bestätigt wird, nicht in dem bestätigenden Schreiben der Behörde gegeben werden. Die schriftliche Begründung muss daher im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegen. |
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OVG Lüneburg | 07.07.2022 | 1 LB 36/21 |
BaugenehmigungDie Erteilung einer Baugenehmigung bedarf nicht mehr eines nach § 173 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Gemeinde hinsichtlich des Rückbaus eines Vorgängerbebauung, wenn diese zum Genehmigungszeitpunkt bereits entfallen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr sie rechtswidrig beseitigt hat. Zum Sachverhalt: Die zunächst ohne eine Genehmigung begonnenen Abbrucharbeiten wurden durch eine Stilllegungsverfügung unterbunden. Diese wurde aufgehoben, nachdem über einen isoliert gestellten Antrag auf Erteilung einer „Abbruchgenehmigung“ nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 22 Abs. 5 Satz 3, 4 BauGB entschieden wurde („Genehmigungsfiktion“). |
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VG Schleswig | 02.12.2022 | 9 B 30/22 |
SchulpflichtSchicken Eltern ihr Kind nicht in die Schule zum Unterricht, verstoßen sie gegen die Schulpflicht. Diese kann notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. |