25.10.2018

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Oktober 2018)

Das Verweigern der Weiterfahrt eines Fußball-Fans (Ultra) in einem Bus zu einem Auswärtsspiel ist rechtswidrig. Allein die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ultras reicht nicht aus, um von einer Gefährdung durch den Fan auszugehen.

Rechtsprechung

Gericht

Datum

Aktenzeichen

OLG Braunschweig 30.08.2018 1 W 114/17
Das Verweigern der Weiterfahrt eines Fußball-Fans (Ultra) in einem Bus zu einem Auswärtsspiel ist rechtswidrig. Allein die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ultras reicht nicht aus, um von einer Gefährdung durch den Fan auszugehen.
OVG Lüneburg 27.08.2018 7 ME 51/18
Kein Anspruch auf gewerberechtliches Untersagungs-Einschreiten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung) gegen Volkswagen.
VG Weimar 27.08.2018 4 E 1536/18 We
Alkoholverbot bei Konzertveranstaltung (im Rahmen des Versammlungsrechts) rechtswidrig.
VG Augsburg 23.08.2018 Au 8 S 18.1423
Eine Ordnungsbehörde kann sich der Verpflichtung, einem Obdachlosen eine zumindest vorläufige Unterkunft zuzuweisen, nicht mit einem Hinweis auf den Vorrang der Selbst- bzw. Drogenhilfe entziehen, wenn eine Übernachtungsmöglichkeit insbesondere in anderen privatrechtlich organisierten Hilfsorganisationen nicht gegeben ist.
OVG Rheinland-Pfalz 24.07.2018 1 A 10022/18.OVG
Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten.
AG Dortmund 05.07.2018 729 OWi-100 Js 1/18-140/18
Hat die Verwaltungsbehörde die Akte im Bußgeldverfahren nach Einspruch des Betroffenen unmittelbar an das Amtsgericht übersandt, so besteht mangels Vorlagebefugnis i.S.v. § 69 Abs. 3 OWiG und Ausschaltung der Staatsanwaltschaft als im Zwischenverfahren nunmehr eigentlich zuständige Verfolgungsbehörde ein Verfahrenshindernis für das gerichtliche Bußgeldverfahren, das wiederum eine Verfahrenseinstellung bedingt.

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens übersandte die Verwaltungsbehörde nach einem rechtzeitigen Einspruch die Verfahrensakte direkt an das Amtsgericht und nicht an die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wurde nach § 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Entscheidungsgründe

  • Die weitere Verfolgung im hiesigen Verfahren ist ausgeschlossen, weil die Verwaltungsbehörde die Akte unmittelbar an das AG übersandt hat, aber nicht vorlagebefugt i.S.v. § 69 Abs. 3 OWiG ist.
  • Nach dieser Vorschrift übersendet die Verwaltungsbehörde die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Die im vorliegenden Fall festzustellende Ausschaltung der Staatsanwaltschaft als im Zwischenverfahren nunmehr eigentlich zuständige Verfolgungsbehörde führt nach Ansicht des Gerichts zu einem Verfahrenshindernis, das wiederum eine Verfahrenseinstellung bedingt.
OVG Lüneburg 04.07.2018 7 ME 32/18
Nach § 15 Abs. 2 GewO genügt bereits die formelle Illegalität für den Erlass einer Schließungsverfügung einer Spielhalle, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht offensichtlich gegeben ist. Die Frage einer härtefallbezogenen Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ist grundsätzlich nicht im Verfahren gegen die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsverfügung zu prüfen.
OVG Bautzen 05.06.2018 3 B 323/17
Ein atypischer Fall wegen örtlicher Besonderheiten, der eine Ausnahme von der Einhaltung eines Mindestabstands zwischen Spielhallen rechtfertigen könnte, ist etwa bei zwischen Spielhallen und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa einer dazwischen liegenden Bahnstrecke) gegeben, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierende Bemessung des Abstands mittels Luftlinie.
AG Dortmund 04.02.2017 729 OWi 9/17
Begeht ein Fahrzeugführer einen qualifizierten Rotlichtverstoß, weil er irrtümlich annimmt, die Ampel sei defekt und zeige daher dauerhaft Rot, so ist das Handlungsunrecht herabgesetzt. Von einem Regelfahrverbot kann daher abgesehen werden.
AG Zeitz 20.12.2016 13 OWi 721 Js 210685/16
Das Aufkleben eines Stinkefingers im EU-Sternenkranz des Autokennzeichens stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Gegen einen Autofahrer wurde mittels eines Bußgeldbescheids eine Geldbuße von zehn Euro verhängt. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene in den EU-Sternenkranz seiner Autokennzeichen einen Stinkefinger-Aufkleber platziert hatte. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein.

Das Einspruchsverfahren beim Amtsgericht war erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Wer in den EU-Sternenkranz des Autokennzeichens einen Stinkefinger-Aufkleber platziert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies rechtfertigt eine Regel-Geldbuße von zehn Euro.
  • Dem Betroffenen ist zur Last zu legen, dass seine beiden Kennzeichenschilder nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung in Verbindung mit Anlage 4 entsprochen hat. Gemäß der Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich. Zeichen innerhalb des Sternenkranzes sind nicht vorgesehen.
Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt