Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (November 2024)
Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.
Gericht | Datum | Az. |
VGH München | 18.09.2024 | 22 ZB 23.1327 |
Wurde die Gewerbeausübung wegen Überschuldung untersagt und reduziert der Gewerbetreibende danach seine Schulden, ist dies für die getroffene Prognose unbeachtlich. In diesem Fall ist er gehalten, einen Antrag auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO zu stellen. | ||
VG München | 19.09.2024 | M 10 K 23.433 |
Eine Hundesteuer für Kampfunde in Höhe von 1.200 Euro pro Hund gegenüber einer Hundesteuer von 60 Euro für Hunde, die nicht als Kampfhunde gelistet sind, hat keine erdrosselnde Wirkung. Der erhöhte Steuersatz für Kampfhunde verfolgt den Lenkungszweck, ihre Zahl einzudämmen. Eine erdrosselnde Wirkung wäre erst dann anzunehmen, wenn der Steuersatz den jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteigen würde. Aktuell ist davon auszugehen, dass bei Anschaffung eines Hundes im ersten Jahr durchschnittliche Gesamtkosten von rund 3.000 Euro entstehen. In den Folgejahren seien monatlich 100 Euro bis 200 Euro einzukalkulieren, jährlich also 1.200 Euro bis 2.400 Euro. Hinweis: Das Gericht stützt sich hierbei auf die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies (www.deine-tierwelt.de/magazin/anschaffung-grundausstattung-was-kostet-ein-hund). |
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BayObLG | 08.10.2024 | 206 StRR 328/24 |
„Abgabe“ von Cannabis nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG ist wie in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Vollendet ist die Abgabe (erst) mit dem Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt; die Vollendung setzt damit einen Besitzwechsel voraus. | ||
OVG Münster | 24.05.2024 | 4 A 954/23 |
Bei der im örtlichen öffentlichen Interesse erfolgenden Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte handelt es sich nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne (vgl. hierzu § 107 Abs. 2 GO NRW). Traditionelle Wochenmärkte mit Alleinstellungscharakter auf den Marktplätzen oder -flächen der jeweiligen Gemeinde oder zumindest des jeweiligen Ortsteils sind als gemeindliche Einrichtungen, die der Wirtschaftsförderung dienen, vollständig aus dem Anwendungsbereich der Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ausgenommen (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO NRW). | ||
LG Stralsund | 30.09.2024 | 2 O 105/24 |
Fällt ein Kleinkind von einer (See-)Brücke und entspricht das Geländer den Bauvorschriften und schützt vor erwartbaren Gefahren, etwa wenn Menschen sich an- oder hinüberlehnen, um auf das Wasser zu schauen, hat die Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Gemeinde kann davon ausgehen, dass Eltern ihre Kleinkinder so im Blick haben, dass diese ihrem Spieltrieb nicht unbeaufsichtigt nachgehen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil die grundsätzliche Gefahr, herunterzufallen, erkennbar war. |