24.05.2018

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Mai 2018)

Muss ein Vermieter und Grundstückseigentümer über die Grundstücksgrenze hinaus räumen und streuen? Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung maßgeblich? Wann ist ein Hundehalter schadensersatzpflichtig? Das und vieles mehr erfahren Sie in unserer Übersicht.

Räum- und Streupflicht gaststättenrechtlichen Erlaubnis Untersagungsbescheid Hund Anfechtungsklage

Gericht

Datum

Aktenzeichen

BGH 21.02.2018 VIII ZR 255/16
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.
VG München 19.02.2018 M 16 SN 17.5512, M 16 SN 17.5509
Die sofortige Vollziehung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, müssen den Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und dass ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt. Wenn die von der Behörde anzustellende Prognose ergibt, dass sich zu bestimmten Stunden auch bei pflichtgemäßen Verhalten des Betriebsinhabers und individuellen immissionsrelevanten Nebenbestimmungen der gesetzlich gebotene Nachbarschutz voraussichtlich nicht gewährleisten lässt, ist eine volle Betriebszeit mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG geschützten Belangen nicht vereinbar, und die Betriebszeit einer Gaststätte muss verkürzt werden.
OVG Lüneburg 16.02.2018 7 LA 109/17
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Untersagungsbescheids maßgeblich. Zahlungsrückstände beim Finanzamt aufgrund von Steuerschätzung sind zu berücksichtigen, ebenso Säumniszuschläge. Ein erfolgreiches Sanierungskonzept setzt grundsätzlich voraus, dass mit Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird.
OLG Hamm 05.02.2018 9 U 51/17
Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass für die rechtliche Einordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt oder als Einmündung einer Straße allein deren nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung maßgeblich ist.
AG München 02.02.2018 1115 OWi 230 Js 189802/17
Bußgeld für Betreten von Kinderspielplatz mit großem Hund ist rechtmäßig.
VGH München 30.01.2018 5 ZB 17.869
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fall einer Anfechtungsklage gegen eine von Amts wegen erfolgte Berichtigung des Melderegisters, die nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht eine Prognoseentscheidung voraussetzt, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen darf jedoch erst dann herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird.
Der Grundsatz, dass die Angaben des Betroffenen plausibel und nachvollziehbar sein müssen, gilt vor allem für Aufenthalte, die in der Zukunft liegen.
OLG Oldenburg 08.11.2017 9 U 48/17
Ein Hundehalter ist nach der Tierhalterhaftung schadensersatzpflichtig ist, wenn sein auf einer Feier freilaufender Hund einen Gast, der sich lediglich zu ihm herunterbeugt, ins Gesicht beißt.
OLG Frankfurt a.M.
26.04.2017 2 Ss-OWi 295/17
Unter anderem muss die Ordnungsbehörde die Umwandlung und Auswertung des Beweismittels bei Verkehrsmessungen durch Private selbst durchführen. Zugezogene Privatpersonen dürfen nur Assistenztätigkeiten vornehmen. Die Ordnungsbehörde muss Herrin des Messgeräts sein.

 

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)