Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Juli 2020)
Die Anordnung der Schließung von Shisha-Bars nach der Bremischen 7. Corona-Verordnung bzw. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist weiterhin gerechtfertigt. Weitere interessante Themen finden Sie in der Übersicht.
Gericht | Datum | Aktenzeichen |
OVG Bremen OVG Hamburg |
15.06.2020 17.06.2020 |
1 B 176/20 15 E 2321/20 |
Die Anordnung der Schließung von Shisha-Bars nach der Bremischen 7. Corona-Verordnung bzw. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist weiterhin gerechtfertigt. | ||
VGH Kassel OVG Lüneburg OVG Saarlouis OVG Bautzen |
08.06.2020 09.06.2020 04.06.2020 03.06.2020 |
8 B 1446/20.N 13 MN 211/20 2 B 201/20 3 B 203/20 |
Die Bestimmungen der Corona-Verordnungen der Länder über die fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten werden nicht außer Vollzug gesetzt. | ||
OVG Lüneburg | 11.06.2020 | 13 MN 192/20 |
„Zusammenkunft oder Ansammlung“ von Personen i.S.d. Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus ist jedes gezielte Zusammenkommen von Menschen an einem Ort um der kollektiven Ansammlung willen, nicht aber jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen. § 28 Abs. 1 IfSG bietet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dafür, auch Zusammenkünfte und Ansammlungen weniger einzelner Personen zu verbieten oder zu beschränken. | ||
VG Aachen | 08.06.2020 | 7 L 366/20 |
„Whisky Tastings“ (Whisky-Verkostungen) sind nach der Corona-Verordnung NRW zu Recht untersagt. Das Konzept der Whisky-Verkostungen geht über das reine Angebot gastronomischer Leistungen hinaus, die der Verordnungsgeber inzwischen nicht mehr grundsätzlich verbietet. | ||
OVG Magdeburg OVG Weimar |
12.06.2020 13.06.2020 |
3 R 102/20 3 EN 374/20 |
Die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Ladengeschäften ist rechtmäßig. | ||
VG Schleswig | 28.05.2020 | 1 B 92/20 |
Ein Betrieb, der aus drei Einkaufsmöglichkeiten (u.a. „Bauernmarkt“), fünf gastronomischen Angeboten (u.a. „Hof-Küche“), drei „Manufakturen“ (u.a. „Bonbon-Manufaktur“), fünf Angeboten aus der Kategorie „Tierisch“ (u.a. „Piep-Show“, „Ziegenstreichel-Gehege“ und „Kinder Bauernhof“) sowie 25 weiteren „Attraktionen“ (u.a. „Schatzhöhle“, „Kartoffelsack-Rutsche“, „Feuerwehr-Spritzenspiel“, Mini-GoKart-Bahn und Schießbude besteht, ist ein Freizeitpark. Wird dieser betrieben, steht dies im Gegensatz zur Corona-Verordnung des Landes, nach der Freizeitparks geschlossen sein müssen. Ordnet die Infektionsbehörde die Schließung des Freizeitparks an, ist dies offensichtlich rechtmäßig. | ||
AG Liebenwerda | 24.04.2020 | 44 OWi 1611 – Js-Owi [Hu1] 12305/20 |
Die von der unzuständigen Behörde erlassen Anordnung, den Betroffenen anzuhören, ist nicht geeignet, eine Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative OWiG herbeizuführen. | ||
VGH München | 12.03.2019 | 11 CS 18.2476 |
Eine Fahrtenbuchauflage gegen einen Fahrzeughalter ist auch dann möglich, wenn das Tatfahrzeug zwischenzeitlich verkauft wurde. Denn für die Fahrtenbuchauflage ist die Haltereigenschaft zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes maßgeblich. | ||
OLG Koblenz | 11.03.2020 | 12 U 463/19 |
Wer auf einer klar erkennbar engen und kurvigen Straße zu schnell fährt, muss für die Unfallfolgen selbst haften. Eine offenkundige Gefährlichkeit bedarf keiner besonderen Warnschilder durch die Gemeinde. | ||
BGH | 23.04.2020 | III ZR 251/17 |
Radfahrer muss nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen | ||
BayObLG | 11.02.2020 | 201 ObOWi 2771/20 |
Da es von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen abhängt, wie empfindlich und nachhaltig ihn die Geldbuße trifft, darf bei der Verhängung einer den Bußgeldrahmen ganz (oder nahezu) ausschöpfenden hohen Geldbuße (hier: 50.000 Euro) auf hinreichend konkrete und mögliche Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit, die notfalls im Wege der Schätzung anhand konkreter und für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbarer Schätzgrundlagen zu treffen sind, nicht verzichtet werden.
Die Schätzung von Einkommens- oder Vermögensverhältnissen kommt erst dann in Betracht, wenn ein Betroffener keine, unzureichende oder gar unzutreffende Angaben hierzu macht und eine Ausschöpfung der Beweismittel das Verfahren unangemessen verzögern würde oder der Ermittlungsaufwand zu der konkreten Geldbuße in einem unangemessenen Verhältnis stünde. Das Höchstmaß des Bußgeldrahmens ist für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen, bei denen keine Milderungsgründe vorhanden sind. Schon bei Fehlen einschlägiger Vorahndungen verbietet sich daher regelmäßig eine vollständige Ausschöpfung des Bußgeldrahmens. |
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OLG Düsseldorf | 26.02.2020 | 2 RBs 1/20 |
Die dem Straßenverkehrsrecht fremde Annahme einer mittelbaren Verkehrsteilnahme des Halters bietet mangels Feststellung einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung – sei es durch Tun oder Unterlassen – keine Grundlage für dessen Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen).
Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette i.S.v. § 3 der 35. BImSchV lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahrzeugführers geahndet werden. Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies eine der Kostenregelung von § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit (Parkverstoß) dar. |
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OLG Hamm | 15.01.2019 | 7 U 38/18 |
Ist ein innerorts am rechten Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug bei Einhaltung des Sichtfahrgebots erkennbar, so besteht für den Fahrzeughalter nicht die erhöhte Beleuchtungspflicht aus § 17 Abs. 4 Satz 2 StVO. Der Fahrzeughalter muss nicht dafür Sorge tragen, dass ein Fahrzeug auch bei überhöhter Geschwindigkeit erkennbar ist. |