Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (Januar 2025)
Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.

Gericht | Datum | Az. |
VGH Mannheim | 26.11.2024 | 13 S 1304/24 |
Privat aufgestellte (Verkehrs-)Schilder von Anwohnern erwecken bei flüchtiger Gesamtbetrachtung den Eindruck, dass es sich um amtliche Verkehrszeichen handelt. Die an amtliche Verkehrszeichen angelehnten Elemente fallen deutlich in den Blick, während den Unterscheidungsmerkmalen kein wesentliches Gewicht zukommt. Das Gericht sieht daher beim Aufstellen von privaten Schildern durch Anwohner einen Verstoß gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO (Beschlüsse vom 26.11.2024, Az. 13 S 1304/24, 13 S 1306/24, 13 S 1308/24, unanfechtbar). | ||
BVerwG | 27.11.2024 | 6 C 4.23 |
Ein Protestcamp ist keine geschützte Versammlung, wenn es überwiegend nur der Herberge dient. Es ist von einer gemischten Veranstaltung auszugehen, wenn das Konzept der Veranstalter sowohl versammlungsrelevante wie auch versammlungsfremde Elemente beinhaltet. Insgesamt ist eine solche Beherbergungsinfrastruktur nicht versammlungsrelevant. | ||
BayObLG | 14.10.2024 | 206 StRR 343/24 |
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst werde. Gerade bei Äußerungen gegenüber Beamten ist zudem zu prüfen, ob die vermeintlich herabsetzende Äußerung dem einschreitenden Beamten selbst oder der Vorgehensweise der Behörde generell gilt. Auch dann, wenn ein Vorwurf sich auf vor Ort anwesende Beamte oder selbst dann, wenn er sich auf bestimmte Beamte bezieht, kann er gleichwohl, je nach den Begleitumständen, als generelle Kritik an der Vorgehensweise der Behörde verstanden werden und von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Hintergrund: Ein Landwirt hatte Polizeibeamten bei einer Kontrolle den „Scheibenwischer“ gezeigt und ihnen zugerufen „Seid’s ihr no ganz dicht?“ Das Gericht hob die Verurteilung des Landwirts wegen Beleidigung auf und wies die Klage an die Vorinstanz zurück. |
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OVG Münster | 05.12.2024 | 16 B 175/23 |
Nach § 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde das Führen eines Fahrzeugs verbieten, wenn sich der Betreffende als ungeeignet erweist. Das Verbot des Radfahrens kann nicht auf diese Norm gestützt werden, wenn unter Drogeneinfluss Fahrrad gefahren wird. Ein Fahrverbot, das die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit so stark einschränkt, kann nicht für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge gelten, die in der Regel weniger gefährlich sind.
Gleicher Auffassung sind der VGH München (Urteil vom 17.04.2023, Az. 11 BV 22.1234) und das OVG Koblenz (Urteil vom 20.03.2024, Az. 10 A 10971/23). |
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LG Wiesbaden | 02.07.2024 | 9 S 3/24 |
Bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Während Fußgänger den Weg auf der gesamten Breite benutzen und auch dort stehenbleiben dürfen, gilt für Radfahrer dort das Rechtsfahrgebot.
Fußgänger dürfen auf gemeinsamen Geh- und Radwegen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber eine Passage freizugeben. Radfahrer haben die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten sicherzustellen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen müssen Radfahrer rechnen. |
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OLG Brandenburg | 22.07.2024 | 2 U 21/24 |
Ein Rennradfahrer, der eine allgemeine, durch offene Landschaft und durch Wälder führende und nicht durchgängig glatte Landstraße befährt, muss mit nicht scharfkantigen, 4 cm hohen Bodenunebenheiten rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen. Insofern hat der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dann nicht verletzt, wenn er zuvor durch entsprechende Verkehrszeichen vor Straßenschäden gewarnt hat. | ||
VG Berlin | 12.12.2024 |
VG 4 K 356/24 |
Nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn der Fahrgastbefördernde nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dies ist durch Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen. Dabei kommt es nicht auf die Bewertung der Verstöße im Fahreignungs-Bewertungssystem an.
Hinweis: Das Gericht bestätigte den Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, weil der Betroffene als Führer eines Kfz ein Handy in der Hand hielt und währenddessen einen Rotlichtverstoß beging. |
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OVG Schleswig | 11.12.2024 |
3 LA 59/23 |
Der Bezug von Sozialleistungen begründet keine unbillige Härte, die eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen von Bestattungskosten zulässt. Wird erst nach dem Erlass des Kostenbescheids vorgetragen, dass das Familienverhältnis gestört war, da die Verstorbene Mutter ihre Tochter im Säuglingsalter weggegeben und sich nicht gekümmert hat, hat dies keinen Einfluss auf den Kostenbescheid. |