26.07.2017

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen in KW 30

Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.

Rechtsprechung Glücksspiel Hunde Gaststätte

Gericht

Datum

Aktenzeichen

VG Oldenburg 24.05.2017 7 B 2896/17
Ist aufgrund des im GlüStV und in den Glücksspielgesetzen der Bundesländer ab dem 1. Juli 2017 zwischen Spielhallen vorgeschriebenen Mindestabstandes von 100 m eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Betrieben zu treffen, muss die Erlaubnisbehörde auch bei Durchführung eines Losverfahrens den vom BVerfG (Beschl. vom 7. März 2017, Az. 1 BvR 1314/12 u.a.) aufgestellten Grundsatz der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität beachten. Das kann bedeuten, dass eine Spielhalle, deren Fortbestand dies ausschließen würde, bei der Auswahl von vornherein ausscheidet. Ist die Auswahlentscheidung voraussichtlich nicht ermessensfehlerfrei getroffen worden, kann die Erlaubnisbehörde durch einstweilige Anordnung zur Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle über den 30. Juni 2017 hinaus verpflichtet werden.

OVG Saarlouis 19.05.2017 1 B 164/17
Zweifel an der Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten können, sofern sie auf dem Fehlen der Konzession des Wettveranstalters bzw. einer mangelnden Konzessionsfähigkeit seines derzeitigen Wettangebots beruhen, dem Wettvermittler während der Dauer des Konzessionsverfahrens nicht entgegengehalten werden, wenn das Konzessionsverfahren nicht transparent, diskrimininierungsfrei und gleichheitsgerecht ausgestaltet ist oder praktiziert wird.
OVG Lüneburg 17.05.2017 11 KN 105/16
  1. Von unangeleint umherlaufenden Hunden kann eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und für andere Hunde oder Tiere ausgehen, die geeignet ist, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs für Hunde in einem näher bestimmten Bereich zu rechtfertigen.
  2. Bei der Einschätzung einer derartigen abstrakten Gefahr und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahr dienen sollen, steht der Gemeinde als Normgeberin ein Beurteilungsspielraum zu.
  3. Zur Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs einer Leinenpflicht (hier: bejaht).
VG Bremen 16.05.2017 1 K 1073/15
Allein die Möglichkeit zum Abschluss von Live-Wetten und die Anzeige entsprechender Quoten und Spielstände auf Monitoren in einer Wettvermittlungsstelle führt singulär betrachtet nicht in jedem Fall dazu, dass es sich bei dem Vorhaben um eine Vergnügungsstätte i.S.d. BauNVO handelt. Auch in diesem Fall ist unter Berücksichtigung der übrigen Betriebsgestaltung im Einzelfall festzustellen, ob konzeptionell ein Verweilen der Kunden gefördert und kommerzielle Unterhaltung geboten werden soll.
OVG Münster 08.05.2017 4 A 113/16
Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden, maßgeblicher Zeitpunkt der Untersagungsverfügung
OVG Lüneburg 07.05.2017 7 ME 31/17
  1. Die Ermächtigungsgrundlage für die Freigabe von bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen in § 5 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG entspricht gerade noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere den sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV folgenden Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz, wie sie grundlegend in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Dezember 2009 (Az. 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07) dargelegt worden sind. Die Vorschrift kann verfassungskonform ausgelegt werden.
  2. Voraussetzung für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ist, dass der Verkauf nicht im Vordergrund steht, sondern dass die Ladenöffnung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erfolgt, die ihrerseits prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages entfaltet.

OVG Saarlouis 28.04.2017 1 B 150/17
  1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV betrifft nur solche Schank- oder Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt. In Abgrenzung dazu ist gemäß § 1 Abs. 2 SpielhG eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geldspielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient.
  2. Im Weiteren muss es sich bei einer Schank- bzw. Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV um einen eigenständigen Betrieb handeln. Dies beurteilt sich nicht nach der gaststättenrechtlich oder baurechtlich genehmigten Nutzung der Räume, sondern nach den Anforderungen und dem Schutzzweck der Spielverordnung.
OVG Berlin-Brandenburg 26.04.2017 1 N 49.15
Zur Tragfähigkeit eines Sanierungskonzepts bei der Gewerbeuntersagung aufgrund von Steuerrückständen.
VG Braunschweig 04.04.2017 4 A 383/16
Das Passgesetz bietet nicht für alle Fälle unerwünschten Verhaltens deutscher Staatsangehöriger eine Handhabe, dies Verhalten zu unterbinden. Insbesondere sieht das Passgesetz nicht die Möglichkeit, die Ausreise bei Entführungsgefahr zu untersagen.
VG Stuttgart 23.03.2017 1 K 6242/16
Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr gegen einen Fußballhooligan für ein Aufenthalts- und Betretungsverbot ist rechtmäßig.
OLG Karlsruhe 14.3.2017 2 (10) SsRs 414-16/AK 189/16
Nicht anlagenspezifische Lärmschutzregelungen können Gegenstand einer landesrechtlichen Polizeiverordnung sein und erfassen dann auch von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (hier: Gaststätte) ausgehenden Lärm.
Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt