Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Februar 2019)
Bei ununterbrochenem Schneefall ist die Gemeinde nicht verpflichtet, Rollsplit zu streuen. Außerdem stellen wir Ihnen Fälle zum Thema Tierhaltung, Erzwingungshaftantrag sowie Geldspielgeräte vor.
Gericht |
Datum |
Aktenzeichen |
VG Saarlouis | 09.01.2019 | 5 L 1204/18, 5 L 1212/18 |
Beurteilung ausgeübter TierhaltungFür die Beurteilung einer ausgeübten Tierhaltung kann sich die Behörde in besonderem Maße auf die Stellungnahmen der Veterinäre stützen. Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Im Fall einer Vielzahl von wiederholten und groben Verstößen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Verordnung nach § 2a TierSchG sowie gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Veterinäramtes ist ein Verbot des Haltens von Wirbeltieren jeglicher Art zulässig. |
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LG München II | 28.12.2018 | 13 O 4859/16 |
Streupflicht bei ununterbrochenem SchneefallSchneit es ununterbrochen, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, Rollsplitt auf die Straßen aufzubringen. Ist die Straße großflächig vereist, macht das Streuen keinen Sinn. Das Gericht wies die Schadensersatzklage eines auf winterglatter Straße gestürzten Mannes auf Schadensersatz wegen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht aus diesem Grund ab. |
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AG Nürtingen | 29.10.2018 | 11 Cs 71 Js 20096/18 |
Öffentlicher VerkehrsraumBei dem durch ein massives Eisengitter gesicherten Betriebsgelände einer Spedition handelt es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, auch wenn das Gelände tagsüber nicht durch Schranken oder Tore begrenzt ist. |
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AG München | 08.08.2018 | 154 C 20100/17 |
VerkehrssicherungspflichtEisglätte und volle Haftung des Pflichtigen bei Sturz einer Fahrradfahrerin bei Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht. |
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AG Dortmund | 20.07.2018 | 729 OWi 64/18 [b] |
Wiederholter ErzwingungshaftantragEin wiederholter Erzwingungshaftantrag nach bereits erfolgter erstmaliger Ablehnung desselben Antrags ist ohne Änderung der tatsächlichen Situation unzulässig. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes ist keine Gefühlslage. |
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OLG Koblenz | 05.07.2018 | 1 U 1069/17 |
Verkehrssicherheit öffentlicher WegeGehört eine Treppe zu einem öffentlichen Weg, muss ein Geländer oder ein Handlauf nur angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Einschlägig sind in diesem Fall nicht die Vorschriften der Landesbauordnungen, sondern der für Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen geltende Maßstab. |
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OVG Hamburg | 07.02.2018 | 4 Bf 217/17 |
Unterschiedliche Bestimmungen für SpielhallenDie Pflicht, die Zahl der Geldspielgeräte auf maximal acht Geräte pro Spielhalle zu reduzieren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG), und die Pflicht, die Geräte einzeln und mit Sichtblenden versehen aufzustellen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG), stehen als Berufsregelung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Unionsrecht im Einklang. Die unterschiedlichen Bestimmungen für Spielhallen und Spielbanken sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt. |
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