15.12.2015

Rechtsprechung in Kürze KW 51

Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung für Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter.

Rechtsprechung

Gericht

Datum

Aktenzeichen

OLG Celle 03.11.2015 2 Ss (OWi) 313/15
Ein Smartphone ist ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen i.S.d. StVO, falls darauf eine Blitzer-App installiert ist. Mit Installation und Nutzung der Blitzer-App erhält das Smartphone über seine sonstigen Zwecke hinaus die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzerwarngeräts. Ohne Bedeutung ist, ob die Blitzer-App tatsächlich einwandfrei funktioniert. Entscheidend ist allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte. Wer eine Blitzer-App auf seinem Smartphone nutzt, verstößt somit gegen § 23 Abs. 1b StVO.
VG Hannover 15.10.2015 11 A 2676/15
Gewerkschaft gewinnt Rechtsstreit um verkaufsoffene Sonntage in Hannover. Geschäfte in der Innenstadt dürfen am 08.11. und am 27.12. nicht öffnen, da die Anzahl der gesetzlich erlaubten verkaufsoffenen Sonntage im gesamten Stadtgebiet überschritten wird. Genehmigte Sonntagsöffnungen gelten für das gesamte Gemeindegebiet, nicht nur für Ortsteile oder Quartiere. Gewerkschaften sind klageberechtigt.

VGH München 09.10.2015 4 CE 15.2102
Ob und inwieweit der Zustand einer Obdachlosigkeit auf einem Verschulden des Obdachlosen beruht, ist aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht zu prüfen. Maßgeblich ist das Vermeiden der Obdachlosigkeit zur Abwehr der Gefahr.
VGH BW 08.09.2015 10 S 1540/15
Für die Beurteilung, welche Maßnahmen nach der konkreten Sachlage für die Ermittlung des Fahrzeugführers nötig und möglich, aber auch angemessen und zumutbar sind, kommt es entscheidend auf die Ex-ante-Sicht der zuständigen (Bußgeld-)Behörde an.

Steht der Kfz-Halter unter Betreuung, so führt das nicht zu einer gesteigerten Ermittlungspflicht, wenn die zuständige (Bußgeld-)Behörde von der Betreuung keine Kenntnis hatte.

VG Mainz 28.08.2015 3 L 665/15
Straßensperrung für Schwerlast-Durchgangsverkehr zum Schutz der Wohnbevölkerung ist rechtmäßig.
VG Weimar 27.08.2015 6 K 481/15 We
Die sachliche Bearbeitung eines Widerspruchs im Sinn des Verwaltungskostenrechts beginnt mit der Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde.

Hinweis: Strittig war, ob ein Schreiben der Ausgangsbehörde an den Widerspruchsführer mit der Bitte, den Widerspruch zu überdenken und ggf. zurückzunehmen, die Kostenpflicht auslöst. Der Widerspruchsführer nahm daraufhin den Rechtsbehelf zurück, und die Ausgangsbehörde stellte das Widerspruchsverfahren ein. Das Gericht sah die Voraussetzungen der Kostenpflicht als erfüllt an.

AG Landstuhl 02.04.2015 2 OWi 4286 Js 1076/15
Halten eines Handys vor dem Gesicht und Sprechen während der Autofahrt begründet eine Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO).
EGMR (V. Sektion) 04.09.2014 42488/02
Errichtung und Betrieb des Friedhofs in der Nähe von Wohnungen mit der dadurch verursachten Beeinträchtigung der Umwelt und der Lebensqualität haben das nach Art. 8 EMRK erforderliche Mindestmaß erreicht und waren ein Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung sowie des Privat- und Familienlebens.

Um unter Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung) zu fallen, muss der Eingriff die Nutzung des Hauses oder das Familien- oder Privatleben unmittelbar beeinträchtigen und ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Das ist nicht der Fall, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung im Vergleich zu den mit dem Leben in jeder modernen Stadt verbundenen Umweltbelastungen vernachlässigt werden kann.

 

Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt