Rechtsprechung in Kürze KW 32
Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.
Gericht |
Datum |
Aktenzeichen |
OVG Lüneburg | 29.06.2015 | 7 ME 32/15 |
Ein Gastwirt ist u.a. dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebs strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Der Betreiber einer Diskothek muss erforderliche Maßnahmen treffen, um die in der von ihm betriebenen Diskothek aufgetretenen Verstöße gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden. | ||
VG Oldenburg | 25.06.2015 | 5 B 2312/15 |
Die Teileinziehung von Straßenteilen mit einer Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten und Benutzerkreise setzt lediglich ein Überwiegen der Gründe des öffentlichen Wohls (etwa Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und städtebauliche Gesichtspunkte) voraus, woran sich ein intendiertes Ermessen (Soll) anschließt. | ||
BVerwG | 18.06.2015 | 9 B 3.15 |
Soweit Grundstückseigentümer landesrechtlich verpflichtet sind, neben dem Gehweg auch die Fahrbahn der Anliegerstraße anteilig zu reinigen, unterliegen sie bei Verrichtung dieser Tätigkeit nicht den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des § 25 StVO. Sie können daher die Straßenreinigung nicht mit dem Argument verweigern, sie dürften „als Fußgänger“ nur den Gehweg benutzen und nicht die Straße betreten. | ||
OLG Schleswig | 18.06.2015 | 7 U 143/14 |
Gemeinde haftet bei fehlendem Warnschild für Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt. Allerdings muss sich der Motorradfahrer eine Mitschuld anrechnen lassen. | ||
OVG Lüneburg | 09.06.2015 | 7 LA 98/13 |
Ein Verhalten in der Vergangenheit, das sehr lange zurückliegt und seither durch eine wechselnde Erwerbsbiografie nachhaltig unterbrochen worden ist, lässt nur noch bedingt Schlüsse auf ein zukünftiges gewerbliches Gebaren zu. | ||
VG Oldenburg | 08.06.2015 | 7 B 2129/15 |
Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkungspflicht.
Sendet eine Firma als Halterin des Geschäftsfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, den ihr als einer Zeugin übersandten Fragebogen nicht an die Ermittlungsbehörde zurück, so wirkt sie im Bußgeldverfahren nicht wie erforderlich an der Fahrerermittlung mit. Daher braucht die Ermittlungsbehörde in der Regel keine weiteren Schritte zur Fahrerermittlung zu unternehmen. |
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AG Amberg | 27.05.2015 | 7 Owi 284/15 |
Testfotos, die Gebrauchsanweisung für das verwendete Messgerät sowie die Lebensakte sind dem Betroffenen im Bußgeldverfahren in Kopie zuzusenden. | ||
VG Köln | 29.05.2015 | 18 K 1683/14, 18 K |
Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen eine geplante Verkehrsführung. | ||
OVG Münster | 18.3.2015 | 4 B 1173/14 |
Zur Rechtmäßigkeit des Verbots einer Kombination von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und Sportwettenangeboten in Gaststätten. | ||
OLG Köln | 27.02.2015 | III-1 RBs 56/15 |
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet es, Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, den Akten fernzuhalten. Was für das Verfahren geschaffen worden ist, darf der Akteneinsicht nicht entzogen werden. | ||
OVG Münster | 27.01.2015 | 10 B 1313/14 |
Ob bei der gebotenen „typisierenden“ Betrachtung eine wesentliche Störung der im Mischgebiet gelegenen Wohnnutzung droht, hängt bei Autowaschanlagen von ihrer jeweiligen Anlagen- und Betriebsstruktur sowie von der konkreten Gebietssituation ab. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird.
Tage, an denen künftig eine deutlich überdurchschnittliche oder außergewöhnlich hohe Zahl an Waschvorgängen zu verzeichnen ist, sind nicht als seltene Ereignisse im Sinne der Nr. 7.2 TA Lärm zu bewerten. |
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VG München | 07.05.2014 | M 23 K 12/6380 |
Ein ansässiger Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Ausnahmegenehmigung vom gebührenpflichtigen Parken. Dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Parkraumverwaltung steht das private Interesse des Rechtsanwalts gegenüber, ohne einen aus dem Automaten gezogenen, gebührenpflichtigen Parkschein und allenfalls zu einer kostengünstigeren Dauergebührenregelung im Bereich des Viertels zu parken. Dieses Privatinteresse überwiegt das öffentliche Interesse nicht. |