Rechtsprechung in Kürze KW 19
Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.
Gericht Datum Az
BayVGH 18.12.2014 11 CE 14.2737
Die Sperrung von Straßen für Pferdekutschen in einem Altstadtbereich ist zulässig.
LG Heidelberg 13.01.2015 2 S 8/14
Auch in Parkhäusern und öffentlichen Tiefgaragen sind die Verhaltensvorschriften der StVO anwendbar. Demgemäß trifft den rückwärts Fahrenden auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht.
VG Ansbach 05.03.2015 AN 10 S 15.00104
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage sind erfüllt. Aber: Eine Anordnung, Kilometerstände zu Beginn und Ende der Fahrt(strecke) und die Fahrzeit anzugeben, findet in der StVZO keine Stütze und ist deshalb fehlerhaft.
VGH Kassel 09.07.2014 1 B 1006/14
Großflächige Tätowierungen, die beim Tragen der vorgeschriebenen Dienstkleidung sichtbar sind, berechtigen den Dienstherrn ungeachtet ihres Inhalts zu einem Ausschluss des eine solche Tätowierung tragenden Bewerbers von der Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, weil er in der Tätowierung einen Mangel der persönlichen Eignung des Bewerbers sieht.
OLG Hamm 08.01.2015 3 RBS 354/14
Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen bei Festsetzen der Geldbuße einer Ordnungswidrigkeit sind in der Regel dann nicht erforderlich, wenn eine Geldbuße von weniger als 250 Euro festgesetzt wird, der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen und eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde.
VGH Mannheim 19.03.2015 6 S 844/14
Das nächtliche Alkoholverkaufsverbot nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) gilt nicht für einen in einem Tankstellen-Shop integrierten und mit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis betriebenen Imbiss.
BGH 16.04.2015 III ZR 204/13; III ZR 333/13
Gewerbetreibende, denen in den Jahren 2006 und 2007 auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Lotteriestaatsvertrags die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden war, haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn die Verfügungen rechtswidrig waren, weil das deutsche Sportwettenmonopol gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen hat.