Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Mai 2023)
Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung:
Gericht | Datum | Az. |
VG Braunschweig | 21.03.2023 | 1 B 53/23 und 1 B 75/23 |
Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das VG vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin als Betreiberin einer Spielhalle nicht verpflichtet ist, ab 1. April 2023 zu gewährleisten, dass der Zutritt zu ihrer Spielhalle erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird. Für Spielhallen, für die – wie hier – eine noch vor Inkrafttreten des Nds. Spielhallengesetzes zum 1. Februar 2022 erteilte Erlaubnis vorliegt, die keine Regelungen zu einer Altersbeschränkung des zutrittsbezogenen Personenkreises enthält, besteht ab 1. April 2023 keine gesetzliche Verpflichtung, zu gewährleisten, dass der Zutritt allein Personen ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird. | ||
VGH München | 15.03.2023 | 11 CS 23.44 |
Eine Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis kann Zweifel auch hinsichtlich der Fahreignung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge begründen und die darauf bezogene Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen | ||
LG Regensburg | 20.03.2023 | 53 T 76/23 |
Die Rechtsprechung des BayObLG zu Art. 1 BayUnterbrG zur Notwendigkeit einer erheblichen Gefahr für die Unterbringung ist auch für Art. 5 BayPsychKHG weiter aktuell. Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl sind „in erheblichem Maß gefährdet, wenn mit der Beeinträchtigung eines entsprechenden Rechtsguts mit hoher Wahrscheinlichkeit und jederzeit zu rechnen ist und die Schutzwürdigkeit des gefährdeten Rechtsguts der Schwere des mit einer Unterbringung verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit entspricht.
Der Gesetzestext von Art. 5 Abs. 1 BayPsychKHG ist insofern einschränkend auszulegen, dass die Unterbringung nur möglich ist, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist. |
||
VG Hannover | 15.03.2023 | 857 Ls 380 Js 144832/21 |
Der Handel mit gefälschten Impfnachweisen erfüllt den Tatbestand der gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung nach § 267 StGB. | ||
OLG Frankfurt a.M. | 24.03.2023 | 26 W 1/23 |
Verpflichtet sich ein Nachbar zum Rückschnitt einer Hecke, die den anderen Nachbarn beeinträchtigt, und kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld nach § 888 ZPO verhängt werden. Ein Heckenrückschnitt ist eine vertretbare Handlung und kann auch von Dritten ausgeführt werden. Daher kann der in seinen Rechten beeinträchtigte Nachbar eine Ermächtigung zur Selbstausführung nach § 887 ZPO beantragen. |
||
BGH | 01.03.2023 | XII ZB 228/22 |
Ein unvorhersehbarer Ausfall eines Computers kann ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sein, wenn er den rechtzeitigen Versand eines Schriftsatzes verhindert. Soll der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand auf diesen Sachverhalt gestützt werden, so müssen die Art des Fehlers und seine Behebung näher erläutert werden. Es geht zulasten des Betroffenen, wenn zumindest offenbleibt, ob er den Ausfall selbst verschuldet hat. |
||
VG Gießen | 11.11.2022 | 8 L 2271/22.GI |
Plant die Veranstalterin einer Waffenausstellung nach § 65 GewO („Waffenbörse“) den Verkauf und das Überlassen von Waffen, liegt darin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO), wenn dies in Erwartung einer waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigung geschieht, §§ 35 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 WaffG. Davon, dass ein unzulässiger Vertrieb von Waffen auf der Ausstellung auch ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung stattfinden wird, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden.
Das Abkleben von NS-Devotionalien auf einer Ausstellung beseitigt eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf § 86a StGB nicht. Eine darauf gestützte Ablehnung der Festsetzung ist indes rechtswidrig, wenn eine Auflage, die den Verkauf dieser Gegenstände verbietet, geeignet ist, die Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Veranstalterin das Verkaufsverbot nicht um- bzw. durchsetzen wird. |
||
VG Lüneburg | 30.03.2023 | 3 B 11/23 |
Auf Spielhallen, die bereits vor Inkrafttreten des NSpielhG mit einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV betrieben wurden, findet die gesetzliche Neuregelung der Zutrittsbeschränkung auf Personen über 21 Jahre, die im Rahmen der Zertifizierung für eine Erlaubnis nach neuem Recht (§ 2 NSpielhG) gewährleistet werden muss, keine Anwendung. |