Rechtsprechung für Ordnungsamt und Gewerbeamt in Kürze KW 45
Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen für Ordnungs- und Gewerbeämter.
Gericht Datum Az:
VG Oldenburg 22. 07.2015 12 B 1778/15
Zur Verpflichtung, einen Bewerber mit seinem Ausschankbetrieb zu einem Markt zuzulassen.
VGH BW 10.8.2015 10 S 278/15
Fahrtenbuchauflage bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad
VGH BW 05.02.2015 10 S 2471/14
Ein Nachbar hat einen Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von einer Baustelle verursachten Lärms auf die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm), wenn die Eingreifrichtwerte nach Nr. 4.1 AVV Baulärm an seiner Wohnung überschritten werden.
OVG Magdeburg 07.5.2015 4 L 163/14
Über das Gebiet der Kommune hinausreichende wirtschaftliche Betätigungen sind durch den Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht erfasst, wenn sie in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Daseinsvorsorge in dem eigenen Gebiet der Kommune stehen. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage, die lediglich eine Einspeisung in ein überörtliches Netz gegen Vergütung nach dem EEG vornimmt und gerade nicht zielgerichtet der Versorgung von Abnehmern im Kreisgebiet dient, ist keine Aufgabe einer Kommune.
OLG Hamm 18.08.2015 9 U 169/14
Ein Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind. Einkaufswagen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt und auch nicht selbstständig wegrollen können. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Betriebsgefahr für ein Fahrzeug haftet der Ladenbesitzer für 80% des Schadens.
OLG Karlsruhe 24.06.2015 9 U 18/14
Die Anordnung durch ein Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) kann ausnahmsweise nichtig sein, wenn die Anordnung für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar unsinnig ist. Hier: Die Beschilderung erlaubt die Einfahrt in eine Sackgasse, verbietet aber die Ausfahrt aus der Sackgasse.
VG Schleswig 06.10.2015 4 A 32/15
Ein Steuersatz für Kampfhunde überschreitet zwar die vom BVerwG als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten von 1.000 Euro pro Jahr, dieser beruht aber auf einer Untersuchung aus dem Jahr 2006. Bei Berücksichtigung der Inflationsrate und der gebotenen Berücksichtigung weiteren mit der Hundehaltung verbundenen Kosten ist eine Kampfhundesteuer von 1.250 Euro nicht so hoch, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden kann.