Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (März 2019)
Die seit 1934 hängende Glocke, die mit einem Hakenkreuz und der Aufschrift „Alles fuer´s Vaterland – Adolf Hitler“ versehen ist, darf weiterhin hängen bleiben. Weitere Entscheidungen finden Sie in der Übersicht.
Gericht |
Datum |
Aktenzeichen |
Berlin: Änderung des Sonn- und Feiertagsgesetzes | ||
Neue gesetzliche Feiertage (§ 1)
Neue Gedenktage (§ 3)
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OVG Koblenz | 25.01.2019 | 10 A 11557/18 und 11561/18.OVG |
Glocke mit HackenkreuzDer Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Herxheim am Berg, die im Kirchturm der protestantischen Kirche in Herxheim seit 1934 hängende Glocke, die mit einem Hakenkreuz und der Aufschrift „Alles fuer´s Vaterland – Adolf Hitler“ versehen ist, weiterhin hängen zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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VGH Mannheim | 24.01.2019 | 6 S 2789/17 |
Fleischermeister an FrischfleischthekeSupermärkte dürfen Frischfleischtheken nur betreiben, wenn sie einen Fleischermeister beschäftigen. |
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LG München II | 24.01.2019 | 15 U 138/18 |
Lärm durch KuhglockengeläutEin Abwehranspruch gegenüber Lärm vom benachbarten Grundstück (Streitfall hier Kuhglockengeläut) steht nur dem Eigentümer des Grundstücks, nicht aber anderen Personen zu (hier der Ehefrau des Eigentümers). Das Gericht hatte zudem Zweifel, ob die von der Ehefrau behauptete Belästigung wesentlich und die Nutzung einer Weide durch Kühe ortsunüblich ist. |
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VG Gießen | 05.01.2019 | 8 L 5537/18.GI, 8 L 6098/18.GI und 8 L 6101/18.GI |
MüllentsorgungAnwohner, die in so schmalen Straßen wohnen, dass die Fahrzeuge des Müllentsorgungsunternehmens die Straßen nicht anfahren können, können verpflichtet werden, die Mülltonnen zu einem Sammelplatz zu bringen, der in 75 bis 110 m Entfernung liegt. Auch eine jahrelang geübte Praxis, bei der die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens die Tonnen aus der Straße geholt und zu dem Müllfahrzeug gebracht hatten, steht einer Neuregelung nicht entgegen. |
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VGH München | 19.12.2018 | 20 ZB 18.1219 |
PferdemistAn einer steilen Waldrandböschung zur Beseitigung abgelagerter Pferdemist ist Abfall. |
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Sachsen: Fluglaternenverordnung erlassen | ||
Die Landesdirektion Sachsen hat am 30.11.2018 eine Fluglaternenverordnung erlassen (SächsGVBl. S. 835).
Untersagung, unbemannte frei fliegende Flugobjekte aufsteigen zu lassenAuf dem Gebiet des Freistaats Sachsen ist es nun untersagt, unbemannte frei fliegende Flugobjekte (Fluglaternen; z.B. Himmelslaternen, Skylaternen, Skyballone und dergleichen) aufsteigen zu lassen. Ausnahmen möglichDie Ortspolizeibehörden (Gemeinden) können auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr; begründen. Das GenehmigungsverfahrenEin entsprechender Antrag ist mindestens 2 Wochen vor dem Aufstieg der Fluglaterne zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. OrdnungswidrigkeitenWer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot oder eine Ausnahmegenehmigung verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden. |
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AG München | 22.11.2018 | 213 C 15498/18 |
ÜberwachungskamerasDie bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall noch zumutbar sein. Hintergrund: Zwei Kameras wurden wegen Beschädigungen eines Wintergartens installiert. Sie waren auf das Grundstück des Eigentümers gerichtet, konnten aber manuell auch so geschwenkt werden, dass das Grundstück des Nachbarn erfasst wird. |
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AG Augsburg | 05.09.2018 | 74 C 1611/18 |
Erkennbar nicht geräumter Weg bei GlätteWer bei Glätte einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg benutzt, geht nicht nur das Risiko eines Sturzes ein, sondern auch das Risiko, dass er vor Gericht kein Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen bekommt. Insbesondere muss ein Parkplatz nicht komplett geräumt werden. |
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OLG Koblenz | 05.07.2018 | 1 U 1069/17 |
Geländer oder Handlauf bei Treppen eines öffentlichen WegesIst eine Treppe Bestandteil eines öffentlichen Weges, muss ein Geländer oder ein Handlauf nur angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Ob die zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe verkehrssicher ist, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften der Landesbauordnung, sondern allein nach dem Maßstab, der allgemein bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen zugrunde zu legen ist. |