Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Oktober 2021)
Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung zu den Themen Falschdiagnose eines Leichenbeschauers, Pflanzenwachstum über Grundstücksgrenze, Alkoholverkauf, Maskenpflicht, Fahrradkorso, Gleichbehandlung sowie Verwendung einer Regenbogenfahne.
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Gericht | Datum | Aktenzeichen |
OLG Köln | 09.09.2021 | 7 U 11/19 |
Vermögensschaden durch Falschdiagnose eines LeichenbeschauersWenn durch die falsche Diagnose eines Leichenbeschauers ein Vermögensschaden entsteht, gilt für diesen nicht die Amtshaftung des Staates. Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist keine hoheitliche Aufgabe, weil potenziell jeder Arzt eine Leichenschau durchführen muss und er eine Vergütung erhält und keine Gebühr erhebt. Die Leichenschau ist also nicht mit der Tätigkeit eines Durchgangsarztes vergleichbar. |
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LG Frankenthal | 11.08.2021 | 2 S 132/20 |
Pflanzenwachstum über GrundstücksgrenzeEin Grundstücksnachbar darf herüberwachsende und die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigende Baumwurzeln im Weg der Selbsthilfe unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben beseitigen, und zwar auch dann, wenn dadurch das Absterben des Baums droht. Die Nachbarn als Baumeigentümer müssen den Rückschnitt der Wurzeln ihres Baums dulden, denn primär müssten sie dafür sorgen, dass die Wurzeln nicht auf andere Grundstücke hinüberwachsen. |
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VG Koblenz | 19.08.2021 | 5 L 642/21 und 5 L 665/21 |
Nächtliches Verbot des Alkoholverkaufs zur Mitnahme rechtmäßigDas Verbot der Stadt Koblenz, in den Monaten April bis einschließlich Oktober während der Nachtzeit alkoholische Getränke zur Mitnahme zu verkaufen, ist rechtmäßig. Wenn Alkohol außer Haus verkauft wird, wirkt er enthemmend und es bilden sich Ansammlungen von Feiernden. Dies ist ursächlich für den Lärm und die Vermüllung des öffentlichen Raums. |
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BayObLG | 23.08.2021 | 201 ObOWi 907/21 |
Verstoß gegen die MaskenpflichtBei der Beurteilung der Frage, ob eine Person gegen die Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen verstoßen hat, kommt es ausschließlich darauf an, ob sie zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle an Ort und Stelle Umstände glaubhaft gemacht hat, die eine Befreiung von der Maskenpflicht begründen. |
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VGH München | 23.08.2021 | 10 CS 21.2196 |
Routenänderung eines FahrradkorsosDer Schutz der öffentlichen Sicherheit i.S. des Versammlungsrechts umfasst die gesamte Rechtsordnung, darunter auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter. Wenn die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kollidiert, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen erforderlich. Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsorts und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben. Die Änderung der Route eines Fahrradkorsos weg von der Autobahn ist daher voraussichtlich kein unangemessener Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschl. vom 01.09.2021, Az. 11 ME 275/21, sowie auch VG Frankfurt a.M., Beschl. vom 03.09.2021, Az. 5 L 2467/21.F |
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VG Frankfurt a. M. | 23.08.2021 | 5 L 2323/21.F |
Begründung von Maßnahmen gegen CoronaSoweit die Corona-Schutzverordnung die Befugnis umfasst, auch über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen, erfordern derartige Maßnahmen, wenn in der CoSchuV bereits andere Regelungen mit inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit. Es ist daher spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird. |
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VG Düsseldorf | 02.09.2021 | 20 L 1877/21 |
Gleichbehandlungsanspruch politischer ParteienWird eine öffentliche Einrichtung einer politischen Partei zur Verfügung gestellt, entsteht dadurch ein Gleichbehandlungsanspruch für andere politische Parteien. Politische Veranstaltungen und Freizeitveranstaltungen von Parteien lassen sich allerdings nicht trennscharf abgrenzen. Wird einer Partei regelmäßig eine öffentliche Einrichtung für ein Volksfest zur Verfügung gestellt, haben andere Parteien Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung, auch wenn sie dort eine Wahlkampfveranstaltung abhalten wollen. |
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VG Arnsberg | 03.09.2021 | 6 L 792/21 |
Verwendung einer RegenbogenfahnePlant der Antragsteller einer Versammlung, während der Standkundgebung im Rahmen einer „szenischen Darstellung“ mittels wasserlöslicher Straßenkreide einzelne Schlagworte auf den Boden zu schreiben und diese sodann mit einer wassergetränkten und um einen Besen gewickelten Regenbogenfahne wegzuwischen, ist dies von dem Recht auf Versammlungsfreiheit erfasst. Dabei darf das Verwenden der Regenbogenfahne nicht untersagt werden. |