Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Mai 2020)
Corona-Pandemie: Eilantrag gegen Schließung von Einzelhandelsgeschäften in Nordrhein-Westfalen erfolglos. Weitere Themen finden Sie in der Übersicht.
Gericht | Datum | Aktenzeichen |
OVG NRW | 07.04.2020 | 13 B 398/20.NE |
Corona-Pandemie: Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften in Nordrhein-Westfalen erfolglos. Ladengeschäft mit Haushaltswaren und Geschenkartikeln darf nicht öffnen. | ||
VG Aachen | 03.04.2020 | 7 L 259/20 |
Auch Lebensmittel, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, dürfen trotz Corona-Pandemie verkauft werden; Weinhändler darf trotz Corona-Pandemie öffnen. | ||
VG Berlin | 03.04.2020 | VG 14 L 35.20 |
Die Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung erlaubt nicht jeden Marktstand. Auf den Schwerpunkt des Marktstandsangebots kommt es an. Nur bestimmte lebensnotwendige bzw. schwer verzichtbare Waren dürfen verkauft werden. | ||
OVG Berlin-Brandenburg | 03.04.2020 | 11 S 14/20 |
Coronavirus: Besuchseinschränkungen in Pflegewohnheimen voraussichtlich rechtmäßigDas OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen durch die Coronavirus-Verordnung Brandenburg voraussichtlich rechtmäßig sind. SachverhaltEine Frau stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung von Brandenburg vom 22.03.2020 über Einschränkungen des Besuchsrechts u.a. in Pflegewohnheimen. Das OVG Berlin-Brandenburg lehnt den Eilantrag abNach Auffassung des OVG sind die angegriffenen Besuchseinschränkungen zum Schutz des in Pflegewohnheimen lebenden, durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personenkreises bei summarischer Prüfung durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass anderweitige Schutzmaßnahmen die insoweit drohenden Gefahren hinreichend sicher vermeiden könnten, lasse sich derzeit nicht feststellen. Bei dieser Sachlage hielten sich die angeordneten Besuchseinschränkungen im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei die Ausnahmeregelung zum Besuch Schwerstkranker durch nahestehende Personen nur nach ärztlicher Genehmigung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung) auch nicht zu unbestimmt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar. Quelle: Pressemitteilung des OVG |
||
VG Hamburg | 01.04.2020 | 21 E 1509/20 |
Das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern an öffentlichen Orten ist hinzunehmenDas Verwaltungsgericht Hamburg hat den Eilantrag einer Privatperson abgelehnt, mit dem sich diese gegen das mit Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 angeordnete Mindestabstandsgebot gewandt hat. RechtsgrundlageDie streitgegenständliche Allgemeinverfügung regelt u.a., dass Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten müssen. Öffentliches Interesse an Corona-Eindämmung überwiegt gegenüber der KontaktbeschränkungNach Auffassung des VG hat der Antragsteller die Einschränkungen durch das Mindestabstandsgebot bis zum Ende des Gültigkeitszeitraums der angegriffenen Allgemeinverfügung hinzunehmen. In der Abwägung überwiegt danach das öffentliche Interesse an einer Eindämmung der COVID-19-Epidemie und an der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung dieser Kontaktbeschränkung. |
||
VG Köln | 30.03.2020 | 3 L 177/20 |
Umwandlung einer Gaststätte in ein Ladengeschäft wegen der Conora-Pandemie ist genehmigungsbedürftig. Gaststätte unterliegt anderen bauordnungsrechtlichen Anforderungen als ein Ladengeschäft. | ||
VG Oldenburg | 27.03.2020 | 7 B 721/20 |
Nebenwohnungen/Benutzerzwang zur RückreiseEine vom Landkreis anlässlich der Verbreitung des Coronavirus erlassene Allgemeinverfügung, mit der die Nutzung von Nebenwohnungen im Landkreis untersagt und deren Nutzern die Rückreise aufgegeben wird, ist sofort vollziehbar. SachverhaltEinen gegen die Allgemeinverfügung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der von zwei aus Rheinland-Pfalz stammenden und sich bis zuletzt in ihrer Ferienwohnung in der Gemeinde … aufhaltenden Antragsteller gestellt wurde, hat das VG Oldenburg abgelehnt. Rechtsgrundlage ist gegebenMit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht das Gericht dabei die Frage, ob sich die getroffene Rückreiseanordnung auf die Generalklausel von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz stützen lässt, und traf zudem seine Entscheidung auf Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der privaten Interessen der Antragsteller, die dahinter zurücktreten müssen. |