Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Januar 2018)
Müssen Autofahrer nach Wildunfällen für die Kosten der Straßenreinigung aufkommen? Antworten hierzu und zu weiteren relevanten Rechtssprechungen finden Sie in unserer Übersicht.
Gericht | Datum | Aktenzeichen |
OLG Schleswig-Holstein | 27.11.2017 | 1 Ss OWi 221/17 (188/17) |
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Bußgeldverfahrens durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ist zulässig. | ||
OVG Lüneburg | 22.11.2017 | 7 LC 34/17 |
Nach Wildunfällen müssen Autofahrer nicht für die Kosten der Straßenreinigung aufkommen, die durch die Beseitigung der Tierkadaver entstehen. | ||
OVG Lüneburg | 17.11.2017 | 11 ME 461/17 |
Eine sog. „unechte Konkurrenzsituation“ unter Spielhallen liegt auch dann vor, wenn Verbundspielhallen von mehreren, formal eigenständigen Gesellschaften betrieben werden, diese aber durch die Organstruktur von Mutter- und Tochtergesellschaften faktisch sowie gesellschafts- und steuerrechtlich derart eng miteinander verbunden sind, dass sie eine „wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft“ darstellen. (Anmerkung: Die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis in dieser Konstellation würde gegen § 25 Abs. 2 GlüStV verstoßen.) | ||
VG Regensburg | 14.11.2017 | RN 5 E 17.1855 |
Dass eine Bewerbung zu einem Weihnachtsmarkt im Vorjahr zu einer erfolgreichen Vergabe geführt hat, bindet die Gemeinde nicht, bei identischer Bewerbung wieder eine Zulassung zu erteilen. Es müssen die Bewerbungen des aktuellen Jahres nachvollziehbar bewertet werden. Eine Abwertung beim Kriterium „bekannt und bewährt“ ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei einer früheren Veranstaltung die Standmaße erst nach Aufforderung eingehalten wurden. Es ist außerdem nicht ermessensfehlerhaft, Bewerber besser zu bewerten, die vollständig und von sich aus den abgeschlossenen Vertrag einhalten gegenüber Bewerbern, die man auch nur im Vorfeld der Veranstaltung zur Vertragserfüllung anhalten musste. | ||
VGH München | 10.11.2017 | 22 ZB 17.1794 |
Die bloße Leistungswilligkeit steht der Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Gastwirts nicht entgegen. Erforderlich ist zusätzlich die objektive Möglichkeit des Betroffenen, bestehende Schulden innerhalb überschaubarer Frist zu tilgen und das Entstehen neuer Schulden zu verhindern. | ||
VG Koblenz | 03.11.2017 | 5 K 316/17.KO |
Anwohnerklage gegen Durchführung einer Festveranstaltung ohne Erfolg. | ||
OVG Berlin-Brandenburg | 25.09.2017 | OVG 1 B 14.16 |
Ob die einer Freiluftgaststätte zuzurechnenden Immissionen das den Anwohnern zumutbare Maß übersteigen, bestimmt sich nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche sowie nach der konkreten Situation, in der sich die Lärmquelle und der Immissionsort befinden. Die Schutzwürdigkeit der Betroffenen richtet sich nach dem jeweiligen Baugebiet. | ||
OVG Münster | 11.08.2017 | 11 A 432/17 |
Ein Verstoß gegen Bestimmungen der StVO begründet nicht automatisch eine Sondernutzung. Ob es sich beim Abstellen eines PKWs mit Werbeaufschriften um eine Sondernutzung in der Form einer mobilen Werbeanlage (Werbefahrzeug) handelt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Kriterien können in diesem Zusammenhang beispielsweise sein: Erscheinungsbild des Fahrzeugs, Ort der Aufstellung, Ausrichtung zur Straße, Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz des Halters und Dauer der Aufstellung. Für die Annahme einer Sondernutzung müssen Ort und Dauer des Abstellens deutlich für einen objektiv im Vordergrund stehenden Werbezweck sprechen, wenn keine weiteren Kriterien hinzutreten. | ||
BVerwG | 29.06.2017 | 9 C 7.16 |
Bei einer Steuer, die das Wetten in Einrichtungen besteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.Ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen (Wettbüros), handelt es sich um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG. Eine solche Wettbürosteuer ist nicht mit der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG gleichartig i.S.v. Art 105 Abs. 2a GG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von dieser unterscheidet und wenn nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist. Bei der Wettbürosteuer handelt es sich um eine neuartige Aufwandssteuer. Eine Aufwandssteuer muss eine Bemessungsgrundlage wählen, in der der Aufwand sachgerecht erfasst wird. Die Gemeinde darf in ihrer Satzung als Bemessungsgrundlage nicht den Flächenmaßstab wählen. Vielmehr bildet für eine Wettbürosteuer der Wetteinsatz den sachgerechtesten Maßstab. | ||
OLG Bamberg | 26.06.2017 | 3 Ss OWi 800/17 |
Die Zuweisung eines straffällig gewordenen und nach Verbüßung seiner Haftstrafe noch rückfallgefährdeten Asylbewerbers in die Gemeinde verletzt diese nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrecht. | ||
VG Köln | 06.02.2017 | 20 L 3178/16 |
Zur Sicherstellung von PKWs bei einem Intensivtäter des Straßenverkehrs. |