16.08.2022

Rechts vor Links Nachhilfe mit „Haifischzähnen“?

Eine Gemeinde in Nordhessen will diejenigen Verkehrsteilnehmer, die sich nicht an die subsidiäre Regel „Rechts vor Links“ halten, mit der Markierung „Haifischzähne“ sensibilisieren.

Rechts vor Links Haifischzähne

Rechtlicher Hintergrund

Anlage 3 StVO i.d.F. vom 20.04.2020

Anlage 3 StVO i.d.F. vom 20.04.2020 (Art. 1 Nr. 19 Buchst. e V vom 20.04.2020 I 814 mWv 28.04.2020, VO zur Änderung der StVO vom 27.04.2020, BGBl. I Nr. 19, Seite 54) enthält zur lfd. Nr. 23.1 (Zeichen 342 Haifischzähne) folgende Erläuterungen:

Fahrbahnmarkierung Haifischzähne

1Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. ²Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.“

Haifischzähne verdeutlichen verkehrsrechtliche Regelung

„Haifischzähne“ sind keine Gebote oder Verbote, sondern verdeutlichen eine andere verkehrsrechtliche Regelung. Daher setzen sie keine qualifizierte Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO voraus, dürfen aber nur dort angebracht werden, wo sie zwingend erforderlich sind (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift lautet:

Bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist restriktiv zu verfahren und stets nach Ermessen zu prüfen, ob die vorgesehene Regelung (also das Anbringen der „Haifischzähne“) deshalb zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen (Begründung des Bundesrats zur Änderungsverordnung vom 07.08.1997).

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Die Rechtsprechung hat die Begründung des Bundesrats aufgegriffen und verlangt, dass die straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich und die allein in Betracht kommende Maßnahme sein muss (BVerwG, Beschl. vom 01.09.2017, Az. 3 B 50/16).

Gemeinde betritt Neuland

Aufgrund zahlreicher Beschwerden von Einwohnern, die gehäuft beklagten, dass viele Verkehrsteilnehmer die Regel „Rechts vor Links“ auf Gemeindestraßen ignorieren, hat der Gemeindevorstand beschlossen, an insgesamt 11 kritischen Kreuzungen, an denen aus seiner Sicht die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Markierung „Haifischzähne“ anzubringen. Die Gemeindevertretung hat den Beschluss zustimmend zur Kenntnis genommen. Demgegenüber hat sich die Verkehrspolizei im Rahmen der vorgeschriebenen Anhörung eher zurückhaltend geäußert, weil nach ihrer Ansicht die Regel „Rechts vor Links“ eindeutig ist.

Rechts vor Links Haifischzähne
An diesen 11 kritischen Kreuzungen hat der Gemeindevorstand beschlossen, die Markierung „Haifischzähne“ anzubringen.

Wie sieht eine rechtssichere Vorgehensweise aus?

Der Bürgermeister als in Hessen für Gemeinden unter 7.500 Einwohnern zuständige örtliche Straßenverkehrsbehörde wird nun für jede einzelne Markierung eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung erstellen und diese individuell, d.h. nach den Gegebenheiten der jeweiligen Kreuzung, begründen und sein Ermessen ausüben.

Markierungen als „Feldversuch“

In einem persönlichen Gespräch gab der Bürgermeister seiner Zuversicht Ausdruck, dass der erhoffte Effekt der Sensibilisierung eintreten wird. Für einen Vergleich vorher – hinterher fehlt der Gemeinde, so der Bürgermeister, die Manpower. Mit Fragebogen, die im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde abgedruckt werden und aus dem Internet heruntergeladen werden können, will er sich einen Überblick darüber verschaffen, ob die Verkehrsteilnehmer die Markierungen annehmen und die Beschwerden geringer werden. Die Kosten für das Anbringen der Haifischzähne werden mit 6.000 Euro veranschlagt.

Selbstversuch des Autors

Der Autor selbst hat einen Selbstversuch unternommen: An einer der 11 ausgewählten Kreuzungen stand er 15 Minuten mit seinem Fahrrad, ohne dass auch nur einer von über 20 Autofahrern angehalten und, so wie es die Verkehrsregel vorsieht, Vorfahrt gewährt hat (Bild im Header). Auch wenn das Ergebnis dieses Selbstversuchs keineswegs repräsentativ ist, sollte es dennoch zu denken geben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)