14.10.2020

NRW: Rauchverbot in Gaststätten gilt auch für Shisha-Bars

Das seit 2013 geltende generelle Rauchverbot in Gaststätten gilt auch für Shisha-Bars. Sobald dort Tabak geraucht wird, greift das landesweit geltende Rauchverbot in Gaststätten (OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2020, Az. 4 RBs 217/20).

Rauchverbot Shisha-Bars

Rauchverbot und Shisha-Bars

Das Amtsgericht verurteilte einen Barbetreiber zu einer Geldbuße von 500 Euro wegen des Verstoßes gegen das nordrhein-westfälische Rauchverbot in Gaststätten (§§ 2 ff. NiSchG NW). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde an das OLG.

Rechtsbeschwerde verworfen

Die Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Das seit 2013 geltende generelle Rauchverbot in Gaststätten gilt auch für Shisha-Bars. Sobald dort Tabak geraucht wird, greift das NRW-weit geltende Rauchverbot in Gaststätten. Danach ist u.a. das Rauchen in Gaststätten unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume verboten (also auch in Shisha-Bars).

Tabak in Shisha-Bar sowie fehlendes Hinweisschild für Rauchverbot

Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass in den Shishas der anwesenden Gäste fast ausschließlich Tabak vorhanden war. Auch ein Zeichen „Rauchen verboten“ war in der Shisha-Bar nicht angebracht.

Zur Ausnahme bei geschlossenen Gesellschaften

Auch eine Ausnahme für sogenannte „geschlossene Gesellschaften“ kann der Betreiber der Shisha-Bar in dem vorliegenden Fall nicht geltend machen. Gemäß § 1 Abs. 1 NiSchG NW gilt das generelle Rauchverbot nur nicht in Räumen, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. Dies ist, so das Gericht, bei einem an sich öffentlich zugänglichen Gaststättenraum, der nur vorübergehend einem abgeschlossenen Nutzerkreis zugänglich gemacht werde, gerade nicht der Fall.

Die Situation einer geschlossenen Gesellschaft müsste zumindest mit der Situation bei einer Feier in privaten Räumlichkeiten vergleichbar sein. Wurden die Gäste so wie im vorliegenden Fall hingegen nur teilweise eingeladen und haben auch nicht eingeladene Dritte Zutritt zu den Räumlichkeiten der Shisha-Bar, in der geraucht wurde, so handelt es sich nicht um eine geschlossene Gesellschaft.

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Pflicht des Betreibers

Der Betreiber der Shisha-Bar hätte den Verstoß gegen das Rauchverbot unterbinden müssen. Soweit er dies nicht tat, weil er eine andere Rechtsansicht teilte, unterlag er einem vermeidbaren Verbotsirrtum.

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Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)