Schleswig-Holstein erweitert das Rauchverbot
Das Land zwischen den Meeren zieht beim Nichtraucherschutz die Zügel an und verfügt Rauchverbote, die besonders Kinder schützen sollen.
Liste der Rauchverbote verlängert
Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 25.02.2020 (GS Sch.-H. Nr. 3/2020 vom 05.03.2020, Seite 139) hat der Landtag in Kiel die Liste der Rauchverbote verlängert.
Rauchverbot auf Spielplätzen
Ein gesetzliches Rauchverbot besteht ab Verkündung des Gesetzes nun auch auf öffentlichen Spielplätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8).
Neuerungen auch bei Kindertageseinrichtungen und Schulen
Bei Kindertageseinrichtungen, öffentlichen Spielplätzen und Schulen gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände sowie in den für Kinder bestimmten Räumen einer Kindertagespflegestelle. Bei öffentlichen Spielplätzen gilt das Rauchverbot auch auf einem Außengelände, das nicht zu einem Gebäude oder sonstigen vollständig umschlossenen Raum einer der vorgenannten Einrichtungen gehört (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3).
Spielplatzbetreiber ist verantwortlich für das Beachten des Rauchverbots
Die Liste der für das Einhalten der Rauchverbote verantwortlichen Personen wird um den Betreiber bzw. die Betreiberin des öffentlichen Spielplatzes erweitert (§ 4 Satz 1 Nr. 3). Der Betreiber bzw. die Betreiberin begeht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann, wenn nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um weitere Verstöße zu verhindern.