30.10.2019

Nichtraucherschutz: Wird das Rauchverbot im Auto Gesetz?

Der Bundesrat hat am 11. Oktober einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes beschlossen. Demnach wird das Rauchen in geschlossenen Fahrzeugen untersagt, wenn sich Minderjährige und Schwangere im Fahrzeug aufhalten.

Rauchverbot im Auto

Rauchverbote nach § 1 Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNRSG)

Nach § 1 Bundesnichtraucherschutzgesetz ist das Rauchen in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes, Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs sowie Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen verboten.

Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen

In verbranntem Tabak sind rund 90 nachgewiesene toxische oder krebserregende Substanzen enthalten. Die Konzentration dieser Giftstoffe ist dabei im abgegebenen Rauch sogar höher als im aktiv inhalierten. Passivrauchen ist folglich noch gesundheitsschädlicher als aktives Rauchen durch den Filter.

Gesundheitsgefährdung besonders von Schwangeren und Minderjährigen

Besonders in Fahrzeugkabinen, argumentiert die Länderkammer, sind Minderjährige und ungeborene Kinder den Gefahren einer gesundheitlichen Schädigung in erhöhtem Maße ausgesetzt. Denn nirgends ist die Konzentration der Giftstoffe so hoch wie in geschlossenen Fahrzeugen.

1 Million Minderjährige rauchen passiv in Fahrzeugen

Der Bundesrat stützt seine Gesetzesinitiative auf Schätzungen des Deutschen Krebsforschungszentrums. Nach dessen Untersuchungen sind derzeit rund eine Million Minderjährige in Deutschland Tabakrauch im Auto ausgesetzt. Die Belastung mit Tabakrauch erreicht in geschlossenen Fahrgasträumen bereits beim Rauchen einer einzigen Zigarette innerhalb weniger Minuten die fünffachen Werte einer stark verrauchten (Raucher-)Gaststätte.

Änderung des § 1 BNRSG

In geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren soll das Rauchen künftig verboten sein. Um den Grundsatz der Bestimmtheit einzuhalten, muss definiert werden, was ein „geschlossenes Fahrzeug“ ist. Hierzu will der Bundesrat folgende Begriffsbestimmung in das BNRSG aufnehmen:

„Fahrzeuge sind geschlossen, wenn das jeweilige Fahrzeug keine Kabrio-Limousine ist und auch nicht zu einem solchen umgebaut werden kann; dies gilt auch, wenn Fenster, Türen, oder ein Schiebedach teilweise oder vollständig geöffnet sind. Als Fahrzeuge gelten auch Kabrio-Limousinen, deren Dach nicht vollständig geöffnet ist“.

Rauchverbot im Auto: Bußgeld bis 3.000 Euro

Im Falle eines Verstoßes soll das Bußgeld mindestens 500 und höchstens 3.000 Euro betragen. Der Gesetzentwurf lässt offen, wer der Normadressat ist, d.h. welche Personen dafür verantwortlich ist, dass im Fahrzeug in Anwesenheit von Minderjährigen oder Schwangeren nicht geraucht werden darf.

Unsere Meinung zum Rauchverbot im Auto

Die Politik hat die öffentlichen Verwaltungen seit Jahren einem strengen Spardiktat unterworfen. Hierbei sind so zahlreich Stellen entfallen, dass in vielen Bereichen, z.B. in der Lebensmittelüberwachung, ein adäquater Gesetzesvollzug nicht mehr möglich ist. Dennoch produziert die Gesetzgebung fleißig neue Rechtsvorschriften, so als ob die Verwaltungen über unerschöpfliche personelle Kapazitäten verfügen.

Wie die Änderung des BNRSG in der Praxis vollzogen werden soll, erläutert der Bundesrat in der Begründung zu seinem Gesetzentwurf leider nicht. Die Höhe der Bürokratiekosten werden darin mit „keine“ angegeben. Sollte tatsächlich kontrolliert werden, ob in einem Fahrzeug geraucht wird, in dem schwangere oder minderjährige Personen mitfahren, stellt sich ein Bündel von Fragen. Insbesondere muss Vorsatz zwingend nachgewiesen werden, weil die Bußgeldvorschrift des § 5 BNRSG die Fahrlässigkeit nicht erwähnt. Zu beweisen ist, dass der Täter alle Tatbestandsmerkmale kannte und er die Rechtsverletzung auch begehen wollte.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)