Rauchen in Spielhallen durch Nebenbestimmung gestattet?
Ein Spielhallenbetreiber gestattet trotz absoluten Rauchverbots das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen und berief sich auf eine „Nebenbestimmung“ in der Spielhallenerlaubnis (VG Saarlouis, Beschl. vom 28.03.2024, Az. 1 L 2042/23).
Probleme mit dem Kleingedruckten
Im Jahr 2013 wurde eine Spielhallenerlaubnis mit dem Zusatz entsprechend der damaligen Rechtslage erteilt, es sei verboten in Spielhallen zu rauchen, außer in untergeordneten und abgetrennten Bereichen.
Seit 2021 besteht im Saarland ein absolutes Rauchverbot in Spielhallen. Bei Spielhallenkontrollen wurde nun festgestellt, dass in Nebenräumen der betreffenden Spielhalle geraucht wird. Auf die neue Rechtslage hingewiesen, berief sich der Betreiber auf den Zusatz zu seiner Erlaubnis und beantragte, den Spielern das Rauchen in untergeordneten und abgetrennten Bereichen generell zu gestatten.
Ein absolutes Rauchverbot gilt auch absolut
Bei dem Zusatz zur Spielhallenerlaubnis handelt es sich nicht um eine Nebenbestimmung, die Rechte und Pflichten entfaltet, sondern lediglich um einen Hinweis auf die damals geltende Rechtslage, stellte das VG zunächst klar.
Die von dem Betreiber der Spielhalle weit gefasste Interpretation des Rauchverbots dahingehend, dass dieses nicht ausschließe, das Rauchen in von der eigentlichen Spielfläche deutlich abgegrenzten Bereichen weiterhin zuzulassen, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (hier: § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG).
Das eindeutig absolut ausgestaltete Rauchverbot umfasst seinem Wortlaut und der Intention nach auch ein Rauchen in von der eigentlichen Spielfläche deutlich abgegrenzten Bereichen und ist insoweit einer gegenteiligen Auslegung nicht zugänglich, sprach das VG ein Machtwort.
Kein Vertrauensschutz
Auf einen Vertrauensschutz in einen längeren Fortbestand einer gesetzlichen Regelung kann sich der Betreiber ebenfalls nicht berufen, stellte das Gericht klar. Die Nichtraucherschutzgesetze wurden mehrfach nach heftigen Kontroversen novelliert. Die Betreiber der Spielhalle sind gehalten, sich wie auch andere Betroffene auf diese Veränderungen einzustellen.
Ergebnis
Das Gewerbeamt hat den Antrag des Betreibers, das Rauchen in untergeordneten und abgetrennten Bereichen der Spielhalle zu gestatten, zu Recht abgelehnt.