09.06.2021

Radfahren gegen Einbahnstraße bleibt verboten

Radverkehr gegen die Einbahnstraße muss bei Gefahrenlage nicht zugelassen werden (VG Köln, Urteil vom 30.03.2021, Az. 18 K 2675/18).

Radfahren gegen Einbahnstraße

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung einer Einbahnstraße. Es handelt sich um eine etwa 420 m lange und zwischen 3,55 m und 6,20 m breite im Stadtkern liegende Straße. Die Straße darf in Richtung der Einbahnstraße u.a. von PKW, Bussen und Fahrradfahrern befahren werden. Auf Antrag des Klägers war in der Straße bereits im Jahr 2011 der Radverkehr entgegen der Einbahnstraße zugelassen worden. Dies machte die Stadt jedoch rückgängig, weil es aufgrund der Öffnung zu einer Unfallhäufung gekommen sei.

Der Kläger verfolgte sein Begehren weiter und beantragte erneut die Zulassung des gegenläufigen Radverkehrs. Die Stadt lehnte dies ab, weil es durch die Öffnung der Einbahnstraße für Radfahrer in beiden Richtungen zu einer Gefahrenlage kommen würde. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und u.a. vorgetragen, die Führung des Radverkehrs durch die Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung sei sicherer als über Alternativstrecken. Die vorhandene Fahrbahnbreite sei ausreichend und entspreche den maßgeblichen Richtlinien und Regelwerken.

Klage abgewiesen wegen Gefahrenlage

Dem ist das VG nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Stadt gehe aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu Recht von einer Gefahrenlage aus, bei der die StVO eine Öffnung der Einbahnstraße gegen die Fahrtrichtung für den Radverkehr nicht zulasse. Insbesondere habe sie durch Vorlage einer sog. Schleppkurvenberechnung überzeugend dargelegt, dass ein an der Einmündung der Straße in eine andere abbiegender Bus aufgrund des nach rechts abknickenden Straßenverlaufs der Straße in den Bereich schwenken würde, in dem sich ein in diese einfahrender Radfahrer befinden würde. Auch sei diese an einigen Stellen nicht breit genug, um einen Fahrradschutzstreifen in entgegengesetzter Fahrtrichtung einzurichten. Ferner sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt die Verkehrssituation in der Innenstadt unverändert lassen wolle, bis sie eine Entscheidung über eine weitere Verkehrsführung zur Umgestaltung des Bereichs treffen werde.

Hinweis: Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)