Erlischt eine Prostitutionserlaubnis wegen der Coronaschließung?
Eine ungeahnte Nebenwirkung hat das langfristige Schließen von Prostitutionseinrichtungen durch die Corona-Verordnungen (VG Bremen, Beschl. vom 16.03.2022, Az. 5 V 2299/21).
Schließen der Prostitutionsstätte als Schutzmaßnahme
Die Betreiberin einer Prostitutionsstätte vermietete ihre Zimmer für eine Tagespauschale an Prostituierte. Diese waren in den angemieteten Räumen auf selbstständiger Basis tätig. Die Betriebserlaubnis wurde der Betreiberin im Juli 2019 erteilt. Am 31. Oktober 2020 musste der Betrieb der Prostitutionsstätte nach der Corona-Schutzverordnung des Landes eingestellt werden. Rechtlich möglich war der Betrieb wieder ab dem 21.06.2021. Erst am 28. Oktober 2021 öffnete die Betreiberin die Prostitutionsstätte wieder für wenige Tage. Einen Antrag auf Verlängerung der Jahresfrist nach § 22 Satz 2 ProstSchG um einen Monat lehnte die Behörde ab. Die Betreiberin ist der Auffassung, Zeiten einer Schließungsanordnung seien beim Berechnen der Jahresfrist nicht zu berücksichtigen.
Wurde die Jahresfrist unterbrochen?
Nach § 22 Satz 1 ProstSchG erlischt die Erlaubnis, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 22 Satz 2 ProstSchG).
Die rechtzeitige Wiederaufnahme des Betriebs vor Ablauf der Jahresfrist hat grundsätzlich zur Folge, dass die Frist erneut zu laufen beginnt. Dies setzt aber voraus, dass die Wiederaufnahme des Betriebs einen nicht unwesentlichen Umfang hat und das erkennbare Ziel der Wiederaufnahme eine dauerhafte Betriebsausübung und nicht die bloße Fristwahrung bzw. -verlängerung ist.
Das VG entschied
- Die Wiederaufnahme des Betriebs für wenige Tage hatte keinen wesentlichen Umfang.
- Die Gründe, weshalb das Gewerbe nicht aufgenommen bzw. nicht mehr betrieben worden sei, seien unerheblich.
- Die am 28.10.2021 – und damit vor Ablauf des 31.10.2021 – erfolgte Wiederaufnahme des Betriebs der Prostitutionsstätte führte nicht dazu, dass die Frist aus § 22 Satz 1 ProstSchG unterbrochen wurde. Dadurch begann die Jahresfrist nicht erneut zu laufen.
Ergebnis
Die Jahresfrist von § 22 Satz 1 ProstSchG ist abgelaufen, ohne dass der Betrieb wiederaufgenommen wurde. Die Klage der Betreiberin wurde abgewiesen.
Hinweis
Aktuell eröffnen wieder viele Clubs und Diskotheken, die teilweise 2 Jahre lang durchgehend geschlossen waren. Beachten Sie hierzu § 8 GastG des Bundes sowie ggf. das GastG des Bundeslandes.
Den Beschluss finden Sie hier.
>>> Lesen Sie auch den Beitrag „Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG): Zuständigkeiten“