Problemfall Parken von Gewerbetreibenden in Bewohnerparkzonen
Ist es zulässig, dass Gewerbetreibende mit einer Hauptniederlassung in einer Bewohnerparkzone eine Parkberechtigung erhalten, Gewerbetreibende mit einer Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle hingegen nicht (VG Leipzig, Urteil vom 14.02.2024, Az. 1 K 296/22)?
Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Ein Einzelhändler mit einer Betriebsstätte in einer Bewohnerparkzone beantragte eine Ausnahmegenehmigung zum Parken seines Firmenfahrzeugs. Die Hauptniederlassung seines Betriebes befindet sich im gleichen Ort in einer anderen Straße.
Die Straßenverkehrsbehörde lehnte den Antrag ab; der Einzelhändler erhob erfolglos Widerspruch und klagte anschließend. Er berief sich auf die Praxis der Straßenverkehrsbehörde, Gewerbetreibenden mit einer Hauptniederlassung das Parken zu erlauben.
Ausnahmegenehmigung als Ermessensentscheidung
Die Straßenverkehrsbehörden können gem. § 46 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4a StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4 StVO) genehmigen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO können sie ferner eine Ausnahme u.a. von dem durch Zeichen 314.1 (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) als Richtzeichen und den einschlägigen Zusatzschildern geregelten Verboten bzw. Beschränkungen in einer Parkraumbewirtschaftungszone erlauben. Über den Antrag entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Nachvollziehbare Ermessensentscheidung
Das VG nahm besonders das Ausüben des Ermessens unter die richterliche Lupe: Es ist nachvollziehbar, dass bei einer Ausweitung des Kreises der Berechtigten auch auf Gewerbetreibende mit einer Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung aus der Ausnahme ein Regelfall wird und die Ziele des Parkraumkonzepts auf diese Weise unterlaufen werden. Das Parkraummanagement soll das Gesamtaufkommen an Kraftfahrzeugverkehr reduzieren und die Parkplatzsituation für Bewohner verbessern. Die Erwägungen der Straßenverkehrsbehörde decken sich insoweit mit dem Anliegen des Gesetz- und Verordnungsgebers, die Wohnstraßen attraktiver zu machen und dem Abwandern der Wohnbevölkerung in das Stadtumland entgegenzuwirken.
Ergebnis
Anerkennend klopfte das VG der Behörde auf die Schultern und entschied: Das Ermessen wurde erkannt und auch fehlerfrei ausgeübt. Daher wies das VG die Klage ab. Gewerbetreibende mit einer Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle im Bereich einer Bewohnerparkzone haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung. Sie werden gegenüber Gewerbetreibenden mit einer Hauptniederlassung nicht ungleich behandelt.
Hinweis
Es erweist sich stets als vorteilhaft, Ermessenserwägungen nachvollziehbar zu dokumentieren und an dem Zweck der gesetzlichen Regelung auszurichten. Weil diese Angaben ohne besonderen Aufwand in der Behördenakte aufzufinden waren, war die Frage, ob die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerhaft war, leicht zu beantworten.