06.12.2018

Kostenerstattung für privat veranlasste Kastration frei lebender Katzen?

Veranlasst ein Bürger privat die Kastration frei lebender Katzen, so steht ihm gegen die Gemeinde kein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Denn für die Gemeinde besteht keine Pflicht zur Kastration frei lebender Katzen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschieden (Hessischer VGH, Beschluss vom 23.11.2017, Az. 2 A 890/16).

Privat veranlasste Kastration Kostenerstattung

Eine Frau fing fünf frei lebende Katzen ein und verbrachte sie zwecks Kastration in ein Tierheim. Anschließend ließ sie die Katzen wieder frei. Die durch die Kastration der Katzen entstandenen Kosten wollte sie von der Gemeinde erstattet haben. Da sich diese aber weigerte, erhob die Frau Klage.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin – erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der Kastrationskosten zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, da die Gemeinde zur Vornahme der Kastration nicht verpflichtet gewesen ist und die Klägerin somit kein Geschäft für die Gemeinde vorgenommen hat.
  • Zwar ist die Gemeinde als Fundbehörde verpflichtet, Fundsachen entgegenzunehmen und zu verwahren. Die Katzen sind aber keine Fundsachen, da dies voraussetzt, dass sie nicht herrenlos sind. Die verwilderten Katzen sind aber herrenlos, da sie in niemandes Eigentum stehen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde die Kastration deutlich über die Rechte und Pflichten der Gemeinde zur öffentlich-rechtlichen Verwahrung von Fundsachen hinausgehen. Über die Vornahme einer Kastration darf nur der Eigentümer entscheiden. Eine Kastration frei lebender Katzen dient auch nicht der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Zwar mag eine solche Maßnahme zur Beschränkung der Populationsgröße sinnvoll sein. Dies reicht aber zur Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Existenz unkastrierter Katzen nicht aus.
  • Es obliegt der Entscheidung der Gemeinde, ob sie es für erforderlich hält, verwilderte Katzen zur Begrenzung der Population aus öffentlichen Mitteln kastrieren zu lassen. Eine solche Maßnahme kann ihr nicht durch die Initiative Dritter aufgezwungen werden.

Hinweis

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8000068

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)