27.01.2023

Photovoltaikanlage: Muss Nachbar Blendung hinnehmen?

Mit dem zunehmenden Ausbau von Solarmodulen auf Hausdächern sind Konflikte zwischen den Nachbarn vorprogrammiert. Das LG Frankenthal (Urteil vom 12.08.2022, Az. 9 O 67/21) musste entscheiden, ob es Nachbarn zugemutet werden kann, wenn die Module der PV-Anlage ihn selbst im Wohnbereich blenden.

Photovoltaikanlage Nachbar Blendung

Blendwirkung durch Photovoltaikanlage auf Terrasse, Wohnbereich und Esszimmer des Nachbarn

Im Frühjahr 2020 ließen die Eigentümer eines Einfamilienhauses auf der Südseite des Hausdaches eine Photovoltaikanlage errichten. Seitlich versetzt von diesem Grundstück wohnen ihre Nachbarn in einem Einfamilienhaus.

Die Nachbarn beschweren sich darüber, dass von der PV-Anlage eine massive Blendwirkung auf Grundstück und Haus ausgeht. Insbesondere in den Sommermonaten sei die Blendung – die den Garten, die Terrasse und das Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur betreffe – so stark, dass man nicht in Richtung des Grundstücks mit den PV-Modulen auf dem Dach schauen könne.

Die Betreiber der PV-Anlage hielten dies für übertrieben. Die Nachbarn klagten auf einen Umbau, damit künftig von der PV-Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Einfamilienwohnhauses ausgeht.

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Bilder als Beweis anerkannt

Das LG erkannte die von den Nachbarn erstellten Bilder als Beweis an, welche die Blendwirkung dokumentierten und urteilte:

  • Die von der Photovoltaikanlage ausgehende Blendwirkung stellt eine durch die Eigentümer der PV-Anlage als Störer verursachte Eigentumsbeeinträchtigung i. S. des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
  • Die von der Blendung betroffenen Nachbarn sind nicht zum Dulden der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet (§§ 1004 Abs. 2, 906).
  • Die Blendung, die auf das Nachbargrundstück einwirkt, ist weder keine noch eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks. Sie ist auch nicht ortsüblich.

Ergebnis

Die Betreiber der PV-Anlage wurden verurteilt, die auf dem Dach ihres Gebäudes montierte Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszugestalten, dass von ihr keine wesentliche Blendwirkung in Richtung auf das Einfamilienwohnhaus und Terrasse/Garten der Nachbarn ausgeht.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)