Photovoltaik auf denkmalgeschütztem Haus?
Die Photovoltaik boomt und macht auch nicht vor Baudenkmalen halt. Wie ist der Konflikt zwischen dem Bewahren des kulturellen Erbes einerseits und der Notwendigkeit der Transformation von fossilen zu erneuerbaren Energien andererseits zu lösen (OVG Magdeburg, Beschl. vom 07.03.2024, Az. 2 M 70/23; VG Düsseldorf, Beschl. 30.11.2023, 28 K 8865/22)?
Moderne Technik auf altem Gemäuer?
Der Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes beantragte eine Genehmigung zum Aufbau einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf dem Dach der Seite des Gebäudes, die zur Straße gerichtet und von dort aus sichtbar ist. Die untere Denkmalschutzbehörde lehnte den Antrag ab, weil die PV-Anlage wegen ihres außerordentlichen gestalterischen Gewichts eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs darstellt.
Der Hauseigentümer wollte dies vor dem Hintergrund von § 2 EEG nicht hinnehmen. Nach dieser Vorschrift liegen die Errichtung und der Betrieb von PV-Anlagen sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Die erneuerbaren Energien sollen deshalb als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Überschreitet die PV-Anlage die Eingriffsschwelle?
Liegt der Aufbau einer PV-Anlage unterhalb der Schwelle, die in die geschützte Substanz des Denkmals eingreift, ist eine denkmalrechtliche Genehmigung regelmäßig zu erteilen, führte das OVG aus. Liegt hingegen ein Eingriff vor, ist nach der Systematik des Denkmalschutzgesetzes des Landes (hier: § 10 Abs. 2 DenkmSchG) zu prüfen, ob eine Ausnahme von dem strengen Denkmalschutz angebracht ist.
Nach der fachlichen Stellungnahme des Landesamts für Denkmalschutz stellt die PV-Anlage auf dem Gebäudedach einen Eingriff dar.
Keine PV bei einer Gefahr für das kulturelle Erbe
Bei den straßenseitigen Flächen steht die städtebauliche Wirkung im Vordergrund, indem sie u.a. zur Lebendigkeit und Natürlichkeit des Erscheinungsbilds beiträgt. Die Dächer mit der matt-roten Ziegeleindeckung sind maßgeblich für den Denkmalwert.
In erster Linie ist das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs Schutzgegenstand, blieb das Gericht betont defensiv. Durch die Montage von PV-Anlagen werden zumeist auch Schädigungen an denkmalkonstitutiven Gebäudeteilen verursacht. Jede neue Montage, so das OVG weiter, trägt zur Substanzminderung bei und kann zum vollständigen Verlust denkmalkonstitutiver Teile führen.
Das Gericht suchte nach einem Kompromiss …
Dennoch verlor das OVG § 2 EEG nicht völlig aus dem Blick: Das Aufbringen von PV-Anlagen soll daher auf jene Flächen beschränkt bleiben, die vom öffentlichen Bereich aus nicht einsehbar sind. Hierfür kommen die nach innen gerichteten Dachflächen oder untergeordnete Nebengebäude in Betracht. Die Belegung dieser Flächen werde im Sinne eines Konsens als vermittelnde Lösung vorgeschlagen, obgleich aus denkmalfachlicher Sicht jegliche PV-Anlagen in Denkmalbereichen höchst kritisch zu betrachten sind.
… und entschied:
Auch unter Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbare Energien verbleibt es bei der auf den Einzelfall zu beziehenden Interessenabwägung, ob dieser Belang die Belange des Denkmalschutzes überwiegt. Denkmalschutzrechtliche Belange schließen eine PV-Anlage nur aus, wenn entweder der Eingriff in das Denkmal besonders schwerwiegend ist oder wenn er ein Denkmal von herausgehobener Bedeutung betrifft.
Das VG Düsseldorf gab sich hingegen weniger restriktiv
In einem gleich gelagerten Fall entschied das VG Düsseldorf, dass nach dem Inkrafttreten von § 2 EEG die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen (hier § 9 Abs. 3 Satz 1 NRWDSchG) einzubringen sind. Daraus folgt nach Ansicht des VG Düsseldorf, dass dem Denkmalschutz nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände der Vorrang zum Nachteil der erneuerbaren Energien einzuräumen ist.