Pflicht zur Straßenreinigung besteht für Anlieger auch im hohen Lebensalter
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Pflicht zur Straßenreinigung nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz auch für Anlieger im hohen Lebensalter besteht. Anlieger dürfen Dritte mit Reinigung der Straße von Abfällen, Laub und Schnee beauftragen (VG Berlin, Beschluss vom 20.11.2014, Az. VG 1 L 299.14).
Die hochbetagte Anliegerin eines anliegenden Straßengrundstücks wurde von der Ordnungsbehörde zur Straßenreinigung und Schneeräumung eines Fußweges nach dem Landes-Straßenreinigungsgesetz herangezogen. Hiergegen, machte sie geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können und verwies auf ihr Lebensalter sowie darauf, dass die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis nicht nachvollziehbar sei.
Entscheidungsgründe
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Straßenreinigung ergibt sich aus ihrer Stellung als Anliegerin des (in die Kategorie C – auch nach anderen Landes-Straßengesetzen) eingetragenen Weges.
- Ungeachtet dessen steht die Inanspruchnahme im Einklang mit dem Gesetz, wonach auch „nicht oder nicht genügend ausgebaute“ Straßen in der Kategorie C aufgeführt werden dürften (dies gilt auch bei Verpflichtungen nach Landesgesetzen, wo nur pauschal eine Pflicht festgelegt ist). Die Antragstellerin muss die Reinigung auch nicht selbst vornehmen; sie hat die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen.
Hinweis
Diese Rechtsprechung bestätigt die bisherige überwiegende Rechtsprechung. Räum-und Streupflichtigen ist es zumutbar, auch z. B. in hohem Alter die Pflicht zur Räumung und Streuung je nach den landesrechtlicheren Vorschriften vorzunehmen, dies liegt im Interesse der Allgemeinheit. Wenn diese Personen hierzu nicht mehr in der Lage sind, müssen sie sich ihres persönlichen Umfelds oder eines privaten Dienstes bemühen. Die Verpflichtung haben diese Personen rechtlich auch weiterhin.