15.12.2015

Pflicht des Ordnungsamts zum Tätigwerden bei Fundtieren

Eine Tierliebhaberin fand in ihrem Garten eine sichtlich angeschlagene, hungrige Katze und pflegte diese wochenlang. Das zuständige Ordnungsamt verweigerte jede Unterstützung.

Fundtier Aufwendung

Eine Tierliebhaberin fand in ihrem Garten eine sichtlich angeschlagene, hungrige Katze und pflegte diese wochenlang. Die Suche nach dem Besitzer war erfolglos, weshalb die Tierliebhaberin sich an das zuständige Ordnungsamt der Gemeinde (im Land Hessen) mit der Bitte um Unterstützung/Unterbringung wandte, wo die Sachbearbeiterin die Aufnahme der Katze kurzerhand ablehnte, dies mit sehr merkwürdigen Argumentationen. Anhaltspunkte für eine Herrenlosigkeit der Katze waren nicht gegeben. Handelte die Sachbearbeiterin des Ordnungsamts rechtmäßig?

Ergebnis

Das Verhalten der Sachbearbeiterin war rechtswidrig.

Es war lange strittig, ob die Gemeinden verpflichtet sind, herrenlose Tiere aufzunehmen bzw. bei Unterbringung in einem Tierheim die Kosten zu tragen. Meistens waren die Argumente gegenläufig, da es häufig nicht ersichtlich ist, ob es sich um ein Fundtier oder ein herrenloses Tier handelt.

Wenn klar ersichtlich, sind die Gemeinden bei Fundtieren verpflichtet, diese Tiere unterzubringen (meist durch Verbringung in ein Tierheim, mit oder ohne Vereinbarung zur Kostentragungspflicht).

Selbst bei herrenlosen Tieren gilt die Regelvermutung der Nichtentledigung des jeweiligen Tieres.

Man kann die derzeitige Rechtslage wie folgt zusammenfassen:

  • Weiß ein Finder nicht, wer Eigentümer eines aufgefundenen Tieres ist, hat er den Fund bei der Gemeinde anzuzeigen, muss den Fund verwahren, ist jedoch auch berechtigt, ihn auch bei der Fundbehörde abzuliefern.
  • Eine Gemeinde hat bei einem gefundenen Tier die Verpflichtung, ein abgeliefertes Tier für 28 Tage aufzubewahren bzw. dei der Unterbringung des Tieres bei einem Tierschutzverein für 28 Tage die Unterbringungskosten zu tragen. Diese Verpflichtung entspringt aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).
  • Diese Verpflichtung besteht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein herrenloses Tier bestehen (z.B. Ernährungszustand, Fundort).
  • Nach § 3 Abs. 3 TierSchG ist es verboten, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen. Es gilt die Regelvermutung, dass ein Tier (zumindest ein Haustier; Katze, Hund) dann nicht ausgesetzt ist.
  • In einem Ministeriumserlass in Baden-Württemberg (besteht teilweise auch in anderen Bundesländern) heißt es hierzu weiter: „In der Regel ist anzunehmen, dass, wenn der Besitzer eines Tieres sich nicht innerhalb von 4 Wochen meldet, dann von einer Herrenlosigkeit des Tieres auszugehen ist.“ Nur bis dahin besteht dann die Kostentragungspflicht der Gemeinde (Hinweis: wenn ansonsten keine Vereinbarungen abgeschlossen sind). Diese Regelung ist insbesondere auch bei Katzen anzuwenden. Die Regelung hat den Zweck, bei Zweifelsfragen zur „Herrenlosigkeit“ oder „Fundtiereigenschaft“ auf jeden Fall die Versorgung eines entsprechenden Tieres zu gewährleisten.
  • Die Gemeinde hat auch Ersatz zu leisten, wenn sie sich weigert, von Findern aufgefundene Tiere entgegenzunehmen. Diese Ersatzpflicht kann auch z.B. Behandlungs- und Verwahrkosten umfassen.

Beachtenswert sind zu der Rechtslage auch:

  • VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2015, Az. 1 S 570/14
  • VG Münster, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 1 L 1290/15
  • VG München, Urteil vom 16.04.2015, Az. M 10 K 14.5633
  • VG Saarlois, Urteil vom 24.04.2013, Az. 5 K 593/12

Dies bedeutet letztlich, wenn nicht ganz klare und eindeutige Anhaltspunkte für eine Herrenlosigkeit eines Tieres gegeben sind, die Gemeinden zumindest für 28 Tage verpflichtet sind, das gefundene Tier aufzunehmen bzw. an einen Tierschutzverein kostenpflichtig abzugeben.

Soweit ein Tier „eindeutig“ herrenlos ist, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung nach § 959 BGB, und die Tierliebhaberin hätte ein Aneignungsrecht. Aber: Es bestehen ja das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot und die Regelvermutung, dass keine Aussetzung erfolgte. Damit ist wieder die Gemeinde zuständig, für das Tier als „Anscheinseinsfund“ oder aber auch auf der Grundlage des Gefahrenabwehrgesetzes, dies zumindest für die 28-Tage-Frist.

Die Tierliebhaberin hätte die Katze dem Tierschutzverein übergeben sollen, dann hätte sie keinen Ärger mit dem Ordnungsamt gehabt. Was hätte die Sachbearbeiterin gemacht, wenn die Katze bei ihr abgeliefert worden und dort verblieben wäre? Die Gemeinde hätte für die Unterbringung sorgen müssen. Das Ordnungsamt konnte in diesem Fall die Übernahme der Katze nicht kategorisch ablehnen. Das Verhalten der Sachbearbeiterin war zudem mehr als bürgerunfreundlich.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)