Parkverbot bei Parken vor der Einfahrt?
Muss die Straßenverkehrsbehörde ein Parkverbot anordnen, wenn ein Anwohner wegen parkender Fahrzeuge sein Grundstück nur erschwert mit dem Fahrzeug verlassen kann (OVG Saarlouis, Beschl. vom 23.02.2024, Az. 1 A 91/22)?
Antrag auf Verkehrsregelung
Der Eigentümer eines Grundstücks, an der sich auf der linken Straßenseite drei und auf der rechten Straßenseite vier Wohngebäude befinden, verlangte von der Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen zum Regeln der örtlichen Parksituation. Die Anliegerstraße ist 4,80 m breit. Zu beiden Seiten befindet sich ein jeweils 1,30 m breiter Gehweg.
Durch parkende Fahrzeuge werde das Ein- und Ausfahren behindert, trug der Eigentümer vor. Die Straßenverkehrsbehörde wies das Ansinnen zurück. Das Ein- und Ausfahren in bzw. vom Grundstück sei auch unter mehrmaligem Rangieren zumutbar. Sie verwies zudem auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 39 StVO).
Anordnung nach Ermessen, …
Rechtsgrundlage für eine Maßnahme zum Regeln der Parksituation ist § 45 Abs. 1 StVO. Die Straßenverkehrsbehörde kann nach Ermessen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung treffen. Das Ermessen setzt aber voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, also Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs i.S. dieser Bestimmung vorliegen.
… wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs bedroht ist
Die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs ist bedroht, wenn es sich im Bereich der Grundstückszufahrt des Betroffenen um eine „schmale Fahrbahn“ i.S. von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO handelt und somit bereits kraft dieser Regelung ein Parkverbot für die der Zufahrt gegenüberliegende Straßenseite besteht, das gesetzliche Parkverbot aber nicht hinreichend erkennbar ist oder aber von den Parkraum suchenden Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet wird.
Eine Fahrbahn ist „schmal“ i.S. von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO, wenn der Berechtigte bei dem Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren.
Für einen gefahrlosen Begegnungsverkehr bedarf es einer Fahrbahnbreite von 5,50 m. Bei deren Unterschreitung bestehen ausgehend vom Schutzzweck Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine „schmale Fahrbahn“ handelt. Einzubeziehen in die Bewertung ist neben der Breite der Fahrbahn aber auch die für das Ein- und Ausfahren nutzbare Fläche eines Gehwegs vor dem Grundstück. Ein Gehweg darf überfahren werden, wenn ein Grundstück nur auf diese Weise mit Fahrzeugen zu erreichen ist.
In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass auch bei einer schmalen Fahrbahn ein zwei- bis dreimaliges Rangieren beim Benutzen von Garagen- und Stellplatzzufahrten bzw. -ausfahrten zumutbar ist. Maßgeblich für die Zahl der erforderlichen Rangiervorgänge sind die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Kraftfahrers.
Ergebnis
Unter Berücksichtigung des 1,30 m breiten Gehweges ist die 4,80 m breite Anliegerstraße nicht „schmal“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO. Die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs als Voraussetzung zum Anordnen eines Parkverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist nicht bedroht. Das OVG wies die Klage des Betroffenen daher ab.