22.01.2021

Pflicht zur Anbringung einer Parkscheibe auf Privatgrundstück

Auch auf einem frei zugänglichen Privat-Parkplatz kann die Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe bestehen. Die Parkscheibe muss von außen „gut lesbar“ angebracht werden (AG Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 23.10.2020, Az. 31 C 200/19).

Parkscheibe Privatgrundstück

Sachverhalt

Ein Pkw-Fahrer stellte sein Fahrzeug auf einen Kundenparkplatz für ein nahegelegenes Einkaufszentrum ab. Der Parkplatz war mit einem Parkscheibengebot (1 Stunde) ausgeschildert. Nach den ausgehängten, gut lesbaren Vertragsbedingungen war das kostenfreie Parken für eine Stunde erlaubt. Bei Überschreiten der Parkzeit oder Nichtauslegen der Parkscheibe wurde ein erhöhtes Parkentgelt in Höhe von 15 Euro verlangt. Der Pkw-Fahrer verweigerte die Zahlung. Er gab an, er habe eine Parkscheibe gut sichtbar in den Kofferraum seines Pkw gelegt. Die Parkplatzeigentümerin bestand auf dem Parkentgelt und erhob Klage, der das AG stattgab.

Anspruch auf erhöhtes Parkentgelt

Der Klägerin steht das erhöhte Parkentgelt in Form einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 Euro zu. Die Vertragsbedingungen verstoßen nicht gegen die Vorschriften des BGB. Der Parkplatz soll den Kunden des Einkaufzentrums dienen und Dauerparken unterbinden. Durch das Abstellen des PKW auf dem Parkplatz hat die Beklagte konkludent einen Massenvertrag abgeschlossen.

Verbotene Eigenmacht

Wer sein Fahrzeug entgegen den Vertragsbedingungen dort abstellt, handelt in verbotener Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB.

Höhe der Vertragsstrafe

Die Höhe der Vertragsstrafe ist nicht zu beanstanden. Hierbei ist § 254 BGB zu beachten, wobei ausschließlich Kosten einfließen dürfen, die durch das einzelne Mahnschreiben verursacht werden, also keine Personal- und IT-Kosten oder Verzugszinsen.

Öffentlichkeit des Parkplatzes

Der Beklagte stellte seinen PKW auf einer für die Öffentlichkeit geöffneten Verkehrsfläche ab, da dieser Parkplatz für alle Verkehrsteilnehmer frei zugänglich war. Demnach sind dann aber auch die Vorschriften der StVO auf den Fall analog anzuwenden.

„Gute Lesbarkeit“ der Parkscheibe

Der Beklagte hat die erforderliche Parkscheibe nicht gut lesbar ausgelegt. Nach § 13 Abs. 2 StVO ist auf diesem Parkplatz das Parken nur erlaubt, wenn eine Parkscheibe (Bild 318 der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO) von außen gut lesbar ausgelegt wird. Dies ist der Fall entweder hinter der Windschutzscheibe, an der Seitenscheibe oder der Hutablage (Abdeckplatte des Gepäckraums). Das Auslegen einer Parkscheibe im Kofferraum – wie hier –, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus gegebenenfalls einsehbar sein sollte, reicht nicht aus.

Hinweis: Die Entscheidung enthält eine Vielzahl von Entscheidungen anderer Gerichte.

Anmerkung: Eine Parkscheibe darf m.E. auch auf den Sitzen ausgelegt werden, wenn sie von außen gut lesbar ist.

Das Urteil ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Brandenburg&Datum=23.10.2020&Aktenzeichen=31%20C%20200/19

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)