13.03.2017

Parkplatzschlacht: Wer hat Vorrang beim Erreichen einer Parklücke?

Derjenige, der zuerst eine Parklücke erreicht, hat gemäß § 12 Abs. 5 StVO Vorrang beim Einparken, auch wenn der Autofahrer an der Parklücke zunächst vorbeifährt, um rückwärts einzuparken (LG Saarbrücken, Urt. Vom 15.07.2016, Az. 13 S 20/16).

Bordellparkplatz

Sachverhalt

Ein Autofahrer wollte in einem verkehrsberuhigten Bereich rückwärts in eine Parkbucht einfahren. Gleichzeitig wollte ein Autofahrer vorwärts in diese Parkbucht einfahren. Hierbei kam es zu Beschädigungen an beiden Fahrzeugen. Der rückwärts Einfahrende klagte auf Schadensersatz, das Amtsgericht lehnte die Klage ab.

Im Berufungsverfahren entschied das Landgericht zugunsten des rückwärts Einfahrenden und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.

Entscheidungsgründe

  • Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile hat das Erstgericht zulasten des Klägers angenommen, ihn treffe ein Sorgfaltsverstoß beim Rückwärtsfahren, wofür ein Anscheinsbeweis spreche. Dies ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings ergibt sich dies nicht, wie das Erstgericht annimmt, aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Diese Vorschrift dient primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs und ist auf Flächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen, wie etwa auf öffentlichen Parkplätzen, nicht unmittelbar anwendbar.
  • Dem rückwärts Einfahrenden ist unter Beachtung eines hälftigen Verschuldens am Unfall ein Schadensersatzanspruch zuzustehen. Der rückwärts Einfahrende hat gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.
  • In verkehrsberuhigten Zonen kommt wie auf Parkplätzen § 1 Abs. 2 StVO zur Anwendung. Gleichwohl führt auch die Anwendung von § 1 Abs. 2 StVO dazu, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden desjenigen spricht, der – wie hier der Kläger – während des Rückwärtsfahrens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zusammenstößt.
  • Der vorwärts Einfahrende hat den Vorrang des rückwärts Einfahrenden beim Einparken verletzt und somit gegen § 12 Abs. 5 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreicht. Dabei bleibt der Vorrang erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken, was hier der Fall war.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)