12.02.2018

Verringerung der Parkflächen durch X-Markierungen zulässig?

Eine Gemeinde hatte einige in einer verkehrsberuhigten Zone ausgewiesene Parkplatzflächen durch sogenannte X-Markierungen entfernt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage eines Anwohners, der die Nichtigkeit dieser Maßnahme festgestellt haben wollte, mangels berechtigten Interesses als unzulässig ab (VG Koblenz, Urteil vom 01.12.2017, Az. 5 K 449/17.KO).

Parkflaechen X-Markierungen

Die beklagte Verbandsgemeinde ließ in einem verkehrsberuhigten Bereich Parkflächenmarkierungen entfernen, um dort die Durchfahrtsverhältnisse zu verbessern. Zuvor war es in dem Bereich zur Behinderung von Versorgungsfahrzeugen gekommen. Im Zuge der Maßnahmen wurden auch sogenannte X-Markierungen zur Entkennzeichnung der Parkflächen auf die Straßenoberfläche gebracht.

Der Kläger, ein Anwohner des verkehrsberuhigten Bereichs, beantragte bei der Gemeinde die Feststellung der Nichtigkeit der „X-Markierungen“, hilfsweise die Entfernung der mit der Durchkreuzung von Parkflächen angeordneten Halteverbote. Die Durchkreuzung führe nicht zu einer wirksamen Anordnung eines Parkverbots. Im Übrigen seien die Anwohner auf Parkflächen angewiesen.

Den Antrag lehnte die Gemeinde ab. Nach erfolglosem Widerspruch zog der Kläger vor das Verwaltungsgericht, auch dies erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Bereits die Klage ist unzulässig.
  • Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Maßnahme kann der Kläger nicht geltend machen. Dies ist nur gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde anderer Auffassung als der Kläger ist und er sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will oder er Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat.
  • Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich die Rechtslage eindeutig aus den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
  • Danach darf im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht geparkt werden. In verkehrsberuhigten Zonen gilt ein grundsätzliches Parkverbot. Ausnahmen davon bilden lediglich die ausdrücklich als solche gekennzeichneten Parkflächen.
  • Dass es sich bei einer durchkreuzten Fläche gerade nicht um eine für das Parken zugelassene Fläche handelt, ist eindeutig und für jeden verständigen Fahrzeugführer ohne Weiteres nachvollziehbar.
  • Angesichts dieser Rechtslage ist die Auffassung des Klägers, die „X-Markierungen“ stellten keine wirksame Anordnung eines Parkverbots dar, unerheblich.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)