Ausnahmegenehmigung zum Parken für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt
Kommt es zum Erteilen einer Ausnahmegenehmigung zum Parken darauf an, ob die Fahrzeuge einer Rundfunkanstalt mit mobiler oder fest installierter Übertragungstechnik ausgestattet sind (VG Berlin, Urteil vom 05.10.2021, Az. VG 11 K 181/21)?
Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Parken
Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt beantragte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zum Parken ohne Bewohnerparkausweis oder Parkschein sowie zum Parken auch in einem Halteverbotsbereich für einen Übertragungswagen mit je nach Einzelfall wechselnder mobiler Übertragungstechnik. Die Straßenverkehrsbehörde lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, diese werde nur für Fahrzeuge mit fest installierter Übertragungstechnik erteilt. Die Rundfunkanstalt erhob Widerspruch. Dieser wurde zurückgewiesen, weil nach Ansicht der Straßenverkehrsbehörde kein dringendes Erfordernis für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Entscheidung nach Ermessen
Werde eine Ausnahmegenehmigung zum Parken auf der Grundlage der StVO erteilt, habe die Straßenverkehrsbehörde nach Ermessen über den Antrag zu entscheiden, begann das Verwaltungsgericht seine Lehrstunde für die Straßenverkehrsbehörde. In diesem Rahmen hat sie zu prüfen, ob eine besondere Situation vorliegt, die eine von dem Parkverbot abweichende Ausnahme rechtfertigt.
Hat die Straßenverkehrsbehörde sachgerecht entschieden?
Das Ermessen sei nicht so weit reduziert, dass nur die Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die Rundfunkanstalt ermessensfehlerfrei sei, fuhr das Gericht fort. Die Straßenverkehrsbehörde habe ihr Ermessen aber insoweit fehlerhaft ausgeübt, weil sie das dringende Bedürfnis der Rundfunkanstalt an der Ausnahmegenehmigung mit der nicht sachgerechten Begründung verneint habe, die Übertragungstechnik sei nicht fest in den Fahrzeugen eingebaut.
Welche Kriterien sind in diesem Fall sachgerecht heranzuziehen?
Maßgeblich sei es, belehrte das Verwaltungsgericht die Straßenverkehrsbehörde, ob die Rundfunkanstalt zum Erfüllen ihres Rundfunkauftrags auf die beantragte Ausnahmegenehmigung dringend angewiesen sei. Wegen der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hat allein die Rundfunkanstalt zu entscheiden, wie viele Fahrzeuge sie für ihre journalistische Arbeit benötigt und mit welcher Technik diese ausgestattet sind.
Ergebnis
Das Verwaltungsgericht verurteilte die Straßenverkehrsbehörde zum „Nachsitzen“: Sie muss über den Antrag der Rundfunkanstalt auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien neu entscheiden und ihr Ermessen nun fehlerfrei ausüben.
Das Urteil finden Sie hier.